Zeitarbeit – Neuerungen für 2017

Artikel aktualisiert am 23.08.2024

 

Ab 1. April 2017 gelten neue Regelungen für Unternehmen und die Personaldienstleister. Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wurde vom Bundesrat gebilligt. Änderungen ergeben sich in Bezug auf Equal-Pay, die Überlassungshöchstdauer, Schwellenwerte, Werkverträge und die Beteiligung des Betriebsrates.

 

Mann schaut auf seine Armbanduhr

 

Zeitarbeit – das ändert sich

Stichwort: Equal-Pay

Eine der Neuregelungen bei der Zeitarbeit sieht vor, dass nach neun Monaten ein Zeitarbeiter den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten des Unternehmens erhalten muss. Dies wird als Equal-Pay-Grundsatz bezeichnet.

Wurde ein so genannter Branchenzuschlagstarif vereinbart, ist eine Verlängerung beziehungsweise Abweichung dieser Frist um sechs Monate möglich. Jedoch müssen die derzeit aktuell gültigen elf Tarifverträge an diese neuen Regelungen angepasst, beziehungsweise auch verhandelt werden. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Leiharbeitsverhältnisse nicht kurz bevor die Gleichzahlung greift – weil damit der Arbeiter einen deutlich höheren Lohn erhalten würde – beendet werden.

 

Stichwort: Überlassungshöchstdauer

Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate – das gab es auch früher schon einmal, wurde allerdings im Rahmen der Hartz-IV-Reform abgeschafft.

Ab dem 1. April gilt wieder die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Leiharbeiter entweder den Arbeitsplatz wechseln oder bei dem Unternehmen, für das er bisher gearbeitet hat, übernommen werden. Verstoßen Unternehmen gegen diese Höchstdauer, drohen neben dem Verlust der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auch Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Vor Tätigkeitsbeginn muss der Überlassungsvertrag vorliegen. Jedoch muss spätestens nach 15 Monaten eine gleichwertige Entlohnung des Arbeiters erfolgen. Zudem sollte beachtet werden: Eine Unterbrechung des Arbeitseinsatzes von weniger als drei Monaten führt zu keiner Neuwertung der Einsatzdauer.

Wechselt der Zeitarbeiter zu einem anderen Dienstleister, wird die bisherige Überlassung bei dem Kunden berücksichtigt.

Auch in Bezug auf die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung gibt es Änderungen. Generell müssen die Verträge konkreter formuliert sein, eine „Umdeklaration“ eines Werkvertrages in einen Leiharbeitsvertrag ist nicht mehr möglich. Bisher war es so, dass, wenn der Auftragnehmer eine Zulassung zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen konnte, dass Unternehmen sich dieses „Bonbon“ zunutze machen konnten. Zukünftig wird eine nachträgliche Legalisierung, auch als „Fallschirmlösung“ oder „Vorratserlaubnis“ bezeichnet, nicht mehr erlaubt sein.

Stattdessen wird ein so genanntes „Zitiergebot“ gelten. Das heißt, vor der Tätigkeitsaufnahme muss der Überlassungsvertrag vorliegen.

Dieser Punkt allerdings könnte Mittelständler in Zukunft ein kleines Problem bescheren – und zwar dann, wenn Unternehmen kurzfristigen Bedarf an Arbeitern haben.

 

Stichworte: Schwellenwerte und Betriebsrat

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurden durch den Gesetzgeber Änderungen in punkto Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen. Die Unterrichtungspflichten des Betriebsrats wurden zwar nicht neu festgelegt, doch wurden konkretisiert und sollen zukünftig für mehr Klarheit beim Einsatz von Fremdpersonal schaffen.

Erweitert wurde § 80 Abs. 2 BetrVG in der Form, dass zukünftig der Betriebsrat des Unternehmens bei Beschäftigungsverhältnissen mit Fremdpersonal umfassend und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist. Dies bezieht sich auf den Einsatzort, den zeitlichen Umfang des Einsatzes und die Arbeitsaufgaben des Arbeiters.

Bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) wird zukünftig explizit der Einsatz von Fremdpersonal aufgenommen.

Außerdem sind nach § 14 AÜG die Zeitarbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte des BetrVG und der Unternehmensmitbestimmung (hier allerdings erst, wenn die Einsatzdauer mehr als sechs Monate dauert) zu berücksichtigen.

Ob sich für die knapp eine Million Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Deutschland dadurch wirklich etwas ändert? Und wie wird das gleichwertige Entgelt für sie ermittelt? Fragen, auf die wir die Antworten wohl abwarten müssen.

 

 

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