Zum Jahr 2021 wurde der Freibetrag sowie der Übergangsbereich beim Solidaritätszuschlag so weit nach oben geschraubt, dass viele Arbeitnehmer aktuell keinen oder einen geringeren Abzug im Bereich des Solidaritätszuschlags haben.
Für Arbeitnehmer, die aber nahe am oder im Bereich des Übergangsbereiches liegen, drohen nun aber mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. mit der persönlichen Steuererklärung hohe Nachzahlungen.
Dazu muss man den Hintergrund des Solidaritätszuschlags kennen. Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um verschiedene Mehrbelastungen wie unter anderem die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Seit 1998 liegt er fest bei 5,5%. Als Bemessungsgrundlage dient allerdings nicht das Einkommen sondern die zu zahlende Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. für Arbeitnehmer die entsprechende Lohnsteuer. Auf 1.000,00 € Lohnsteuer sind demnach 55,00 € Solidaritätszuschlag fällig.
Freigrenze
Für Geringverdienende gibt es dazu eine Freigrenze – die sogenannte Nullzone. Darüber gibt es einen einen Übergangsbereich. Bis 2020 lag dieser Freibetrag bei 81,00 € im Monat bzw. bei Steuerklasse III bei 162,00 €. Dieser hat sich in 2021 auf 1.413,00 € erhöht bzw. auf 2.826,00 € für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III.
Arbeitnehmer mit einer zu zahlenden monatlichen Lohnsteuer in diesem Bereich haben keinen entsprechenden Solidaritätszuschlag zu leisten.
Übergangsbereich
Darüber hinaus gibt es eine entsprechende Gleitzone. Hier wird von der zu zahlenden Lohnsteuer der o.g. Freibetrag abgezogen und davon 20% Solidaritätszuschlag berechnet. Das geschieht so lange bis der Steuersatz von 5,5% auf die gesamte zu zahlende Lohnsteuer erreicht ist.
Dazu zwei Beispiele:
Die tatsächliche Lohnsteuer beträgt bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I im Monat 1.800,00 €. Die Freigrenze ist damit überschritten, womit die Vergleichsrechnung aus der Regelung des Übergangsbereich in Kraft tritt. Von den 1.800,00 € wird die Freigrenze entsprechend abgezogen: 1.800,00 € – 1.413,00 € = 387,00 €. Davon 20% ergeben 77,40 €. 5,5% von den vollen 1.800,00 € wären 99,00 €.
Würde die tatsächliche Lohnsteuer bei 2.000,00 € liegen, wären 20% von der Differenz dann 117,40 € und 5,5% vom vollen Lohnsteuerbetrag 110,00 €. Hier wäre die Regelung des Übergangsbereich dann nicht mehr von Vorteil womit die 5,5% greifen.
Im ersten Beispiel sind also entsprechend nur 4,3% (77,40 € von 1.800,00 €) von der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag zu leisten. Im zweiten Beispiel die vollen 5,5% (110,00 € von 2.000,00 €).
Nachzahlung
Und genau hier liegt die Gefahr der Nachzahlung. Diese entsteht nämlich bei schwankenden Gehältern oder bei Einmalzahlungen. Denn während monatlich evtl. ein verminderter Steuersatz gerechnet wird, kann dieser auf das gesamte Jahr betrachtet zu niedrig sein, wenn schwankende Gehälter und/oder Sonderzahlungen mit eingerechnet werden.
Dazu wollen wir das o.g. Beispiel mit der monatlichen Lohnsteuer von 1.800,00 € um eine Sonderzahlung vervollständigen.
Dieser Arbeitnehmer zahlt nun also monatlich 4,3% auf seine 1.800,00 € Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag. Im November erhält dieser Arbeitnehmer dann eine Sonderzahlung, auf welche weitere 1.800,00 € Lohnsteuer fällig sind. Diese Sonderzahlung wird nach Einrechnung der Freigrenze und des Übergangsbereichs mit den vollen 5,5% an Solidaritätszuschlag belastet.
Zum Jahresende hat der Mitarbeiter also 13 x 1.800,00 € an Lohnsteuer gezahlt. Das ergibt 23.400,00 €. Die jährliche Freigrenze liegt bei 16.956,00 € (12 x 1.413,00 €). 20% auf die Differenz zwischen Lohnsteuer und Freigrenze sind demnach 1.288,80 € (20% von der Differenz aus 23.400,00 € und 16.956,00 €). 5,5% von den vollen 23.400,00 € ergeben in diesem Beispiel 1.287,00 €. Somit ist der Übergangsbereich nicht mehr günstiger, wodurch auf die gesamte Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5% zu rechnen ist. Da in der monatlichen Abrechnung allerdings nur 4,3% abgezogen worden sind, kommt es nun im Lohnsteuerjahresausgleich oder in der persönlichen Steuererklärung zur Nachzahlung.
In den laufenden Abrechnungen wurden 12 x 77,40 € und für die Einmalzahlung 99,00 € an Solidaritätszuschlag einbehalten. Ergibt in der Summe also 1.027,80 € und somit 259,20 € zu wenig, welche nun entsprechend nachgezahlt werden müssen.
Ob und wenn ja wann der Gesetzgeber hieran etwas ändert ist uns zum heutigen Tage nicht bekannt. Nur leider entspricht dieses Vorgehen aktuell den gesetzlichen Vorgaben, an die wir gebunden sind.