Gerade in flexiblen Arbeitssystemen kann die Abrechnung des Urlaubs sich recht kompliziert gestalten. Bei Arbeitnehmern, die im Schichtbetrieb tätig sind, ist es oftmals tariflich so geregelt, dass sich der Urlaubsanspruch anhand der Schichten errechnet. Dadurch kann es bei dem errechneten Urlaubsanspruch zu Bruchteilen kommen – wie beispielsweise bei einer Fluggastkontrolleurin, die einen errechneten Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen hatte. Ihr Arbeitgeber rundete ihren Urlaubsanspruch auf 28 Tage ab – laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Unrecht.
Der Fall:
Seit 2010 war die Fluggastkontrolleurin am Flughafen im Schichtdienst tätig, als sie als Ersatzurlaub für 0,15 Tage aus dem Jahr 2016 auf Schadenersatz klagte. Ihr Anspruch auf Urlaub für 2016 betrug 28,15 Tage, wobei ihr der Arbeitgeber allerdings nur 28 Tage bei 244 Arbeitstagen gewährte.
Die Meinung des Arbeitgebers war, dass Urlaubsansprüche, die sich auf weniger als 0,5 Tage belaufen, auf volle Tage abgerundet werden müssen.
Bei Fluggastkontrolleuren ist der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen gültig. Danach ist das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in der entsprechend gültigen Fassung – wenn tariflich nichts anderes vereinbart ist – maßgebend. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin 28,15 Tage betrug und dass eine Abrundung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht käme.
Ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift ist eine Rundung von Bruchteilen der Urlaubstage nicht gerechtfertigt – so die Rechtsprechung des Senats. Weder im Tarifvertrag noch im Bundesurlaubsgesetz sei eine Abrundungsregelung enthalten, so dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht abrunden darf.
Bis auf § 5 Abs. 2 BurlG enthält das Bundesurlaubsgesetz keinerlei Rundungsvorschriften. Laut BAG sind bei Teilurlauben, die Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag betragen, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Nach Arbeitgeberansicht solle man aus Praktikabilitätsgründen, Urlaubstage, die weniger als einen halben Tag betragen, abrunden. Dies ließen die Richter des BAG nicht gelten.
Somit hatte sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung seiner Mitarbeiterin in Verzug befunden und musst seiner Mitarbeiterin Ersatzurlaub gewähren.
BAG, Urteil von 08.05.2018, Az: 9 AZR 578/17