Im Regelfall darf ein Minijobber pro Jahr nicht mehr als 5.400 Euro bzw. durchschnittlich maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Kommt es allerdings dazu, dass der Urlaubsanspruch abgegolten werden muss, wird diese zulässige Entgeltgrenze schnell überschritten. Doch keine Angst: Es gibt Fälle, in denen dies zulässig ist, ohne dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.
Urlaubsabgeltung: Unterschiede zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Grundsätzlich haben Minijobber ebenso wie normale Vollzeitarbeitnehmer das Recht, mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub (bzw. je nach Anzahl der Arbeitstage ihren Anteil daran) in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung kommt nur dann in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann.
Abweichend von dieser arbeitsrechtlichen Betrachtung spielt es für die Sozialversicherung überhaupt keine Rolle, aus welchen Gründen ein Urlaub abgegolten wird. Die Urlaubsabgeltung wird hier schlichtweg als Zusatzzahlung berücksichtigt, ähnlich als würden Sie ein Weihnachtsgeld auszahlen. Für die Einstufung des Arbeitsverhältnisses als Minijob ist das zu erwartende Arbeitsentgelt in zwölf Monaten maßgeblich. Wird durch eine Urlaubsabgeltung ein höheres Arbeitsentgelt ausgezahlt als ursprünglich geplant war, kann dies für die Einstufung als Minijob unschädlich sein – muss aber nicht.
Wann das Überschreiten der Entgeltgrenze zulässig ist
Das Überschreiten der Entgeltgrenze ist dann unschädlich, wenn für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar war, dass die Zahlung (Urlaubsabgeltung) so eintreten wird. Das auslösende Ereignis darf also nicht zu einem frühen Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Hierzu drei Beispiele:
Beispiel 1: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos, woraufhin dieser nur noch am nächsten Tag erscheint, um Schlüssel und Firmenausweis abzugeben. Er kann seinen Urlaub nicht mehr nehmen. Die Urlaubsabgeltung ist zulässig, auch wenn dadurch die Entgeltgrenze überschritten wird.
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer gibt seinem Arbeitgeber im Mai Bescheid, dass er ab September eine Vollzeitweiterbildung beginnen und dann nicht mehr für ihn arbeiten wird. Statt ihn seinen Urlaub abbauen zu lassen, lässt der Arbeitgeber ihn nun an allen Arbeitstagen arbeiten, um seinen Nachfolger anzulernen. In diesem Fall ist es vorhersehbar, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erforderlich sein wird. Da die Überschreitung der Entgeltgrenze vorhersehbar ist, ist sie unzulässig. Dieses Verhalten zieht im letzten Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit den entsprechenden Beitragsverpflichtungen nach sich.
Beispiel 3: Der Arbeitnehmer kündigt ordentlich und hat noch zwei Wochen zu arbeiten. Aufgrund einer Urlaubsübertragung aus dem Vorjahr hat er aber noch mehr Urlaubstage übrig, als er in diesem Zeitraum nutzen könnte. Auch in diesem Fall ist der Minijob-Status nicht in Gefahr und die Überschreitung genehmigt.
In bis zu drei Kalendermonaten pro Jahr darf die Entgeltgrenze überschritten werden, sofern ein entsprechendes nicht vorhersehbares Ereignis zugrunde liegt.