Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Spitzenorganisation der Sozialversicherung das Rundschreiben für die besondere Beschäftigungsform “unständig Beschäftigte” überarbeitet.
Was versteht man unter unständig Beschäftigten?
Unständig Beschäftigte sind Personen, die einer Beschäftigung von weniger als einer Woche nachgehen. Innerhalb der Sozialversicherung gilt für diesen Personenkreis eine besondere Regelung. Innerhalb der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung allerdings nur dann, wenn diese unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht keine Forderung der Berufsmäßigkeit.
In zwei Beschlüssen hat das BSG ausgeführt, welche Voraussetzungen für die berufsmäßig unständige Beschäftigung anzunehmen sind.
Generell hat die kurzfristige Beschäftigung Vorrang
Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung vor, greifen die besonderen Regelungen für die unständige Beschäftigung nicht. Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 3 Monate, beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Ab 2019 wird es hier eine Änderung geben: die kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 2 Monate, beziehungsweise 50 Arbeitstage begrenzt.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt übersteigt monatlich die 450 Euro, dann ist die Kurzfristigkeit ausgeschlossen.
Bei Zusammenrechnung die Zeitgrenzen prüfen
Geht ein Mitarbeiter innerhalb eines Kalenderjahres mehreren kurzfristigen Minijobs nach, müssen diese zusammen gerechnet werden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er vor Beschäftigungsbeginn prüfen muss, ob die Zeitgrenzen aller, innerhalb des laufenden Kalenderjahres bereits ausgeübten kurzfristigen Tätigkeiten, mit der jetzigen Beschäftigung in der Summe, nicht überschritten werden. Übersteigt die Summe die vorgegebene Zeitgrenze, liegt ab dem Beschäftigungsbeginn keine kurzfristige Tätigkeit vor. Diese ist auch ausgeschlossen, wenn bei einem regelmäßig unständig Beschäftigten absehbar ist, dass die maximalen 70 Arbeitstage durch eine, in der Zukunft liegenden, befristeten Beschäftigung, überschritten werden.
Unständige Beschäftigung – die allgemeine Definition
Eine Beschäftigung ist unständig, wenn sie auf weniger als eine Woche –aufgrund der Natur der Sache oder durch die Befristung im Arbeitsvertrag – beschränkt ist. Dabei ist hier die Woche als eine Beschäftigungswoche anzusehen. Das heißt, der Zeitraum bezieht sich auf sieben aufeinander folgende Kalendertage, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Dabei sind beschäftigungsfreie Tage (beispielsweise Samstage, Sonn- und Feiertage) bei der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mitzuzählen.
Beschäftigungen, die innerhalb der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) oder der 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) ausgeübt werden, sind nicht unständig. Die Arbeitszeit an jedem einzelnen Arbeitstag ist unerheblich. Wird an den, normalerweise freien Samstagen oder Sonntagen gearbeitet, liegt ein Beschäftigungsverhältnis von weniger als einer Woche vor, wenn an weniger als 5 Tagen, beziehungsweise 6 Tagen gearbeitet wird.
Beispiel:
Die Mitarbeiter des Unternehmens arbeiten in der 5-Tage-Woche. Für Reinigungsarbeiten setzt der Arbeitgeber die Mitarbeiter von Freitag bis Dienstag an den fünf aufeinanderfolgenden Tagen ein.
Das bedeutet, da in der maßgebenden Woche an mehr als 4 Tagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.
Die berufsmäßig unständige Beschäftigung
In den Beschlüssen vom 27.04.2016 ist das BSG nochmals näher auf das Zusätzlichkeitserfordernis der Berufsmäßigkeit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingegangen.
Personen, deren unständige Beschäftigung den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet, zählen als berufsmäßig unständige Beschäftigte. Dabei hat die Prüfung auf den Kalendermonat bezogen, zu erfolgen. Die Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich durch die tatsächliche Kurzzeitigkeit des Beschäftigungsverhältnisses und die daraus resultierenden Statusunterbrechungen. Die Anwendung der Regeln für unständig Beschäftigte ist nur dann gerechtfertigt, wenn die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung die Erwerbstätigkeit im aktuellen Monat prägt.
Die unständige Beschäftigung ist keine “Dauerbeschäftigung”
Unständige Beschäftigungen können sich von Inhalt und Zweck unterscheiden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem unständig Beschäftigten wird von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung wieder neu aufgenommen. Unständige Beschäftigungen können sowohl bei einem Arbeitgeber als auch bei verschiedenen Arbeitgebern aufgenommen werden. Handelt es sich allerdings um eine Dauerbeschäftigung oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, dann ist es keine unständige Beschäftigung.