Nehmen Arbeitnehmer die Elternzeit in Anspruch, zwingt sie das Gesetz nicht zum völligen Verzicht auf Arbeit. Vielmehr ist es ihnen möglich, einer Arbeit in Teilzeit nachzugehen. Da dies für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, können auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter während der Elternzeit einem Teilzeitjob nachgehen.
Gesetzliche Regelung
In § 15 Abs. 4 BEEG ist seit dem 1. Januar 2007 geregelt, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben dürfen.
Hier hieß es, dass während der Elternzeit Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten dürfen, was allerdings zu Streitigkeiten führte. Aus diesem Grund wurde am 18.09.2012 das Gesetz dahingehend umformuliert, dass die 30 Wochenstunden als “Durchschnittswert des Monats” definiert wurden.
Die Teilzeitstelle kann bei einem anderen Arbeitgeber, beim eigenen Arbeitgeber oder in Form einer selbstständigen Tätigkeit aufgenommen werden. Nach § 15 Abs. 7 BEEG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen, einklagbaren Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem allgemeinen Teilzeitanspruch gemäß § 8 TzBfG. Zudem ist bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit eine Arbeitszeitflexibilisierung festgelegt. Es ist auch möglich, dass ein Teilzeitmitarbeiter während der Elternzeit sein bisheriges Arbeitsvolumen unverändert beibehält. Wichtig ist nur, dass der Mitarbeiter in der Elternzeit nicht mehr als die 30 Wochenstunden arbeitet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit ohne Risiko auf die Elternzeit oder das Elterngeld bei dem eigenen Arbeitgeber bis zu maximal 30 Wochenstunden aufzustocken – allerdings geht dies nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber. Generell hat der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Aufstockung der Teilzeittätigkeit.
Teilzeitjob während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber
Wer während der Elternzeit bei dem eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchte, muss rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeitszeitverringerung einen Antrag stellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich innerhalb von 4 Wochen über diese Änderung einigen.
Dabei müssen Umfang, Beginn und die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Bei einer beantragten Elternzeit bis zum 3. Geburtstag ist die Frist 7 Wochen vor dem Beginn, bei einer beantragten Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vorher die Arbeitszeitverringerung mitgeteilt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen zweimaligen Anspruch auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit. Voraussetzungen hierfür sind:
in dem Unternehmen sind regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden dabei nicht gezählt, Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte gewertet,
das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate Bestand hat,
der Teilzeitstelle keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (organisatorische Gründe, andere qualifizierte Mitarbeiter)
die regelmäßige Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Arbeitsstunden pro Woche verringert werden soll und
dem Arbeitgeber der Anspruch auf Teilzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt wird.
Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer keine Ablehnung von Seiten des Arbeitgebers, gilt der Antrag als genehmigt.
Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz
Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Kündigungsschutz, beginnend mit der Antragstellung. Allerdings gilt der Kündigungsschutz nicht für ein Beschäftigungsverhältnis, das bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wurde.
Während der Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird.
Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber, muss nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr der Resturlaub gewährt werden. Erst wenn der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach dem Ende der Elternzeit nicht genommen wird, verfällt er.