Entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, so muss er diesen versteuern. Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt. Hier kommt im Regelfall entweder die 1 Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode zum Einsatz. Doch wie ist der Fall geartet, wenn das überlassene Fahrzeug tatsächlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist?
Der Fall: Überlassenes Leasingfahrzeug
Eine Kommune leaste für eine Bürgermeisterin ein Fahrzeug und nahm dafür günstigere Leasingkonditionen im Rahmen des sogenannten Behördenleasings in Anspruch. Das Fahrzeug wurde ausschließlich von der Bürgermeisterin genutzt. Sie trug neben den Leasingraten auch die Steuern, Versicherungen und allgemeinen Betriebskosten. Sie führte ein Fahrtenbuch, um ihre beruflichen Fahrten steuerlich geltend machen zu können.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige einen geldwerten Vorteil erlangt hatte, indem sie über die Kommune an günstigere Leasingkonditionen gekommen war, als sie sie selbst als Leasingnehmer erhalten hätte. Es ermittelte eine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 3.000 bis 6.000 Euro für die Streitjahre 2005 bis 2008 auf Basis der eingesparten Leasinggebühren. Gegen die Versagung der 1 Prozent-Methode und der Fahrtenbuchmethode klagte die Steuerpflichtige. Vor dem Arbeitsgericht hatte sie in der Vorinstanz keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BFH: Keine 1 Prozent-Methode
Die Richter des BFH führten aus, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall der Arbeitnehmerin zuzurechnen war, weil sie wie ein Leasingnehmer darüber verfügen konnte, selbst wenn der Arbeitgeber der eigentliche Leasingnehmer war. Die Bewertung erfolgt dann nach denselben Maßstäben wie bei der Bewertung von Rabatten, wodurch die 1 Prozent-Methode bzw. die Fahrtenbuchmethode ausscheiden. Der Fall wurde dennoch an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, um weitere Nachweise darüber zu erbringen, dass die Frau den Pkw uneingeschränkt nutzen konnte und sie alle Kosten und wirtschaftlichen Risiken trug (Urteil des BFH vom 18. Dezember 2014, Az. VI R 75/13).