Wissenswertes zur Lohnsteuerermäßigung

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Jeden Monat rechnet der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung auch die monatliche Lohnsteuer aus. Dieser Steuerbetrag orientiert sich zum einem am Bruttolohn und zum anderen anhand der Steuerklasse. Bei dieser Abrechnung durch den Arbeitgeber finden allerdings nur bestimmte Freibeträge Berücksichtigung.

 

In manchen Fällen liegen die tatsächlichen Ausgaben über den Pauschalen, so dass unberechtigterweise zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Stellt man als Arbeitgeber in diesen Fällen allerdings einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wird der entsprechende Freibetrag bereits vorab vom Finanzamt bestätigt.

 

Lohnsteuerermäßigung – so kommen die Daten zum Finanzamt

Das Finanzamt übermittelt dem Arbeitgeber auf elektronischem Wege die Daten, die dieser für den Lohnsteuerabzug benötigt. Diese Daten werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet, werden in einer zentralen Datenbank bei der Finanzverwaltung gespeichert. In dieser Datenbank werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Anzahl der Kinder, Familienstand, Religionszugehörigkeit, usw.) der Arbeitnehmer vorgehalten. Stimmen die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen nicht, muss der Arbeitnehmer eine entsprechende Änderung beantragen.

Bei Neuaufnahme eines Jobs oder bei einem Job-Wechsel, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, die Religionszugehörigkeit und das Geburtsdatum mitteilen. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Daten des Mitarbeiters aus der ELStAM-Datenbank abrufen. Sollten sich Daten ändern, wird der Arbeitgeber direkt über die ELStAM-Schnittstelle informiert.

 

Mögliche Freibeträge für die Lohnsteuerermäßigung

Durch die beantragten Freibeträge sinkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer einbehält. Die Folge: das monatliche Nettoeinkommen ist dadurch höher.

Arbeitnehmer können bis Ende November des laufenden Kalenderjahres den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bereits ab dem Folgemonat profitiert der Arbeitnehmer von geringeren Abzügen. Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld als Sonderzahlung erhalten, sollten spätestens einen Monat vor der Auszahlung den Freibetrag bei der Finanzverwaltung beantragen. Geregelt wird dies in § 39a Einkommensteuergesetz.

Möglich sind Freibeträge für Werbungskosten innerhalb der Arbeitnehmertätigkeit, für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (keine Versicherungen).

Unter die Werbungskosten fallen beispielsweise:

  • Reisekosten, wenn sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden

  • die Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnstätte und der Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale.

  • Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Werkzeug oder Berufsbekleidung

  • berufliche Fortbildungskosten und

  • Beiträge zu Berufsverbänden

 

Als außergewöhnliche Belastungen zählen beispielsweise:

  • Unterhaltsaufwendungen für gesetzlich unterhaltberechtigte Personen

  • Behindertenpauschbeträge

  • Freibeträge für die Berufsausbildung des volljährigen Kindes und

  • der Hinterbliebenenpauschbetrag.

 

Als Sonderausgaben gelten:

  • Kinderbetreuungskosten

  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehe- oder auch Lebenspartner,

  • gezahlte Kirchensteuer, allerdings mit der Ausnahme: Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

  • Kosten für die eigene Berufsausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium) in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Jahr

 

Neben diesen aufgeführten Freibeträgen, können auch weitere, beantragt werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Steuerermäßigungen aufgrund von Aufwendungen für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,

  • negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche nicht in das Verlustausgleichsverbot fallen und

  • die Summe der negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieben, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

 

Anmerkung: Der Antrag auf Eintragung der Werbungskosten aus der Angestelltentätigkeit – sofern die Werbungskosten bei Arbeitnehmern 1.000 Euro und bei Rentnern 102 Euro übersteigen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (ohne den Pauschbetrag für beeinträchtigte Menschen) ist nur dann zulässig, wenn die Summe all dieser Aufwendungen den Betrag von 600 Euro übersteigt.

Bei Ehegatten wird die Grenze nicht verdoppelt.

 

Fristen für die Beantragung der Lohnsteuerermäßigung

Wird der Antrag bis Ende Januar des Lohnsteuerjahres gestellt, erfolgt die Berücksichtigung des Freibetrages bereits im Januar. Danach tritt der Freibetrag erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung in Kraft, d.h., wurde der Antrag im März gestellt, ist der Freibetrag erstmalig im April gültig. Für das laufende Jahr ist ein Antrag bis Ende November möglich. Der beantragte Freibetrag gilt für die Laufzeit von 2 Jahren.

 

Beispiel:

Ein Freibetrag von 1.200 Euro soll beantragt werden. Je nachdem, wann der Antrag gestellt wird, erfolgt die Verteilung.

 

Beantragt am

Verteilung

30. Oktober 2017

November und Dezember jeweils 600 Euro

30. November 2017

für Dezember den gesamten Betrag von 1.200 Euro

30. November für die Jahre 2017 und 2018

Für Dezember 2017 den gesamten Betrag von 1.200 Euro und für Januar bis Dezember 2018 jeweils 100 Euro pro Monat

15. Juni 2018 für die Jahre 2018 und 2019

Für Juli bis Dezember 2018 jeweils 200 Euro pro Monat und für Januar bis Dezember 2019 jeweils 100 Euro pro Monat

 

Sollten sich im Laufe des Jahres Veränderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers ergeben, kann jederzeit ein weiterer Antrag gestellt werden. Ändert sich bei dem Arbeitnehmer etwas zu seinen Ungunsten, muss dies nicht während des Jahres berücksichtigt werden.

Die Eintragungen auf der „Lohnsteuerkarte“ werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geführt und können aus diesem Grund jederzeit korrigiert werden.

Die Beantragung eines Freibetrages hat zur Folge, dass man als Arbeitnehmer zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung verpflichtet ist. Denn nur so kann das Finanzamt die Angaben nach dem Ablauf des Jahres prüfen. Wurde ein zu hoher Freibetrag beantragt und eingetragen, muss der Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Steuernachforderung rechnen.

 

Unterlagen für die Beantragung der Lohnsteuerermäßigung

Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es entweder beim zuständigen Finanzamt oder kann per Download über die Formularverwaltung des Bundesfinanzministeriums oder des Finanzamts heruntergeladen werden.

Wer erstmalig den Antrag stellt, muss das Formular „Hauptvordruck“ ausfüllen. Unterlagen, die die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben belegen, sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn die Höhe der Ausgaben nicht aus den Vorjahren bekannt ist.

Bei der Beantragung der Lohnsteuerermäßigung müssen verschiedene Angaben gemacht werden. Während in Abschnitt A Angaben zur Person – bei Verheirateten auch Angaben zum Ehepartner – anzugeben sind, werden in Abschnitt B die Angaben zu Kindern erfasst. Kinder über 18 Jahre, die noch steuerlich berücksichtigt werden können, werden ebenfalls erfasst.

Alleinerziehende, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich zusteht, haben die Möglichkeit, die Steuerklasse von I auf die Steuerklasse II umschreiben zu lassen. Dadurch wird der Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Abschnitt C beinhaltet Angaben zum Pauschbetrag behinderter Menschen. Auch Verluste aus Einkunftsarten (beispielsweise der Vermietung oder aus gewerblichen Einkünften) werden in diesem Abschnitt erfasst. Dazu muss die Berechnung des ermittelten Verlusts als Anlage dem Antrag beigefügt werden. Verluste aus der Vermietung von Wohnhäusern oder Wohnungen im Jahr 2016 dürfen nur für die Objekte eingetragen werden, die im Vorjahr (2015) spätestens angeschafft oder fertig gestellt wurden.

Auch wenn eine Person im Haushalt beschäftigt ist, kann für diese eine Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte beantragt werden. Werden die Arbeiten im Haushalt und Garten durch ein Dienstleistungsunternehmen ausgeführt, oder betreut und pflegt eine Person eine Person im Haushalt, ist ebenfalls eine Steuerermäßigung beantragbar. Auch Handwerkerleistungen im eigengenutzten Haus, unter Angabe der Höhe der Aufwendungen, können als Freibetrag eingetragen werden. Anhand der Angabe der Aufwendungshöhe ermittelt das Finanzamt das 4-fache als Freibetrag.

Abschnitt D beinhaltet die Angaben zu Sonderausgaben, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen.

 

Lohnsteuerermäßigung bei Ehepartnern

Beziehen beide Ehepartner Arbeitslohn, kann der Freibetrag, sofern er auf die aus nichtselbstständiger Arbeit anfallenden Werbungskosten entfällt, nur bei dem Ehepartner eingetragen werden, den es auch betrifft. Die verbleibenden Teile des Freibetrages, bestehend aus Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, können beliebig auf die Ehepartner aufgeteilt werden. Geben beide bei der Antragstellung keinen Aufteilungswunsch an, verteilt das Finanzamt den möglichen Freibetrag auf beide Ehepartner.

 

Lohnsteuerermäßigung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Wer mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat, muss – wenn es sich um keinen Minijob handelt – für jedes Dienstverhältnis eine eigene Lohnsteuerkarte haben. Das erste Dienstverhältnis wird mit der Steuerklasse I und V bescheinigt, die weiteren Dienstverhältnisse in der Steuerklasse VI. Bei den Lohnsteuerklassen I bis V ist ein bestimmter Anteil des Arbeitsentgelts steuerfrei (der so genannte Grundbeitrag). Daraus abgeleitet, ergibt sich ein maßgebender Eingangsbetrag aus der Jahreslohnsteuertabelle, ab dem erst Lohnsteuer abgeführt werden muss. Wird der steuerfreie Betrag mit dem ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende steuerfreie Teil auf das zweite Dienstverhältnis eingetragen werden. In diesen Fällen wird bei dem ersten Dienstverhältnis (mit der Steuerklasse I) ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag in der gleichen Höhe erfasst.

 

Der vereinfachte Lohnsteuerermäßigungsantrag

Wurde bereits ein Antrag auf einen Freibetrag im Vorjahr gestellt und im Folgejahr ist dieser nicht höher, reicht der vereinfachte Lohnsteuerermäßigungsantrag. Auch wenn Kinder nachgetragen werden sollen oder als alleinerziehende Person die Steuerklasse von I auf II umgeschrieben werden soll.

 

Hinweis: Entspricht die genehmigte Lohnsteuerermäßigung nicht mehr der Realität, ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, dies dem Finanzamt entsprechend mitzuteilen. Diese Änderungen können durch einen Jobwechsel herrühren, da die Entfernungspauschale nun geringer ausfällt oder der Arbeitgeber keinen Unterhalt mehr zahlen muss.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr