Die Lohnabtretung bezeichnet die Übertragung von Forderungen eines Arbeitnehmers (Zedenten) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch einen vertraglichen Akt, wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in den §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Häufig werden bei Verbraucherkrediten Lohnabtretungen von Banken oder anderen Gläubigern vereinbart. Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger ohne einen vollstreckbaren Titel, lediglich durch die Offenlegung der Abtretung beim Arbeitgeber, pfändbare Lohnanteile fordern.
Wichtigkeit der Abtretungsgrenzen
Nicht alle Teile des Arbeitseinkommens sind abtretbar; gemäß § 400 BGB können ausschließlich pfändbare Teile des Einkommens abgetreten werden. Die Berechnung dieser pfändbaren Beträge erfolgt ähnlich wie bei der Lohn- und Gehaltspfändung.
Konkurrenz zwischen Abtretung und Pfändung
Für den Arbeitgeber ist nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Abtretung entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung. Liegt dieser vor der Pfändung, hat die Abtretung Vorrang.
Beispielhafte Situationen
1. Bei einem Zusammentreffen von Abtretung und Pfändung erhält bei früherer Abtretung der entsprechende Gläubiger Vorrang.
2. Ist die Abtretungsvereinbarung hingegen nach einer Pfändung erfolgt, steht die Pfändung im Vordergrund, und der Arbeitgeber kann keine Aufrechnung vornehmen, bis die Forderung des Pfändungsgläubigers vollständig beglichen ist.
Arbeitsverträge und Lohnabtretungsverbote
Viele Arbeitsverträge enthielten bisher Klauseln, die Lohnabtretungen ausschließen. Nach neuer Rechtsprechung sind solche Klauseln in Arbeitsverträgen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, gemäß § 308 Nr. 9 BGB jedoch unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen können. Dies gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2021 geschlossen wurden. Für ältere Verträge bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.
Kollektive Abtretungsverbote und Betriebsvereinbarungen
Abtretungsverbote in Tarifverträgen bleiben von dieser Regelung unberührt, da sie nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Die Wirksamkeit von Abtretungsverboten in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist hingegen weiterhin umstritten.