Wiedereingliederung – was ist zu beachten?

Artikel aktualisiert am 25.07.2024

 

Mit der Wiedereingliederung werden Mitarbeiter nach einer längeren Erkrankung oder Verletzung in der Genesungsphase wieder stundenweise beschäftigt, um so wieder langsam an die volle Arbeitsplatzbelastung herangeführt zu werden. Diese Art der Wiedereingliederung wird als „stufenweise Wiedereingliederung“ oder mit dem Begriff „Hamburger Modell“ bezeichnet.

 
2 Puzzleteile werden ineinandergesteckt
 

Eine Wiedereingliederung ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements, dient zur Rehabilitation des Arbeitnehmers im Beruf und ist im Sozialgesetzbuch SGB geregelt.

Die Wiedereingliederung eines Mitarbeiters ist in Deutschland nur für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgesehen. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, ist diese Wiedereingliederung nicht vorgesehen, können allerdings eine ähnliche Vorgehensweise anstreben.

 

Wissenswertes zur Wiedereingliederung

Die Regelung der Wiedereingliederung erfolgt in § 74 des SGB.

Arbeitnehmer, die eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchführen möchten, stimmen mit dem zuständigen Arzt einen Eingliederungsplan (auch als Stufenplan bezeichnet) ab. Dieser Stufenplan entspricht dem Genesungsfortschritt des Mitarbeiters. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung muss einen genauen Wiedereingliederungsplan und eine Prognose des Zeitpunkts beinhalten, wann der Mitarbeiter wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt haben wird. Ist noch keine genaue Prognose feststellbar, vermerkt der Arzt dies auf der Bescheinigung. Innerhalb der Wiedereingliederung beginnt der Mitarbeiter mit wenigen Stunden täglich, steigert stundenweise bis zur vollen Arbeitszeit. Die Dauer der Wiedereingliederung variiert zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten.

Der Wiedereingliederung müssen sowohl Arbeitgeber als auch die Krankenkasse vor Beginn der Maßnahme zustimmen.

 

Voraussetzungen für die Wiedereingliederung

Für die Wiedereingliederung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:

  • Der Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf Krankengeld

  • Der Mitarbeiter ist mit der Maßnahme der Wiedereingliederung einverstanden und

  • wird an seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.

  • Vom behandelnden Arzt wird ein Wiedereingliederungsplan aufgestellt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Mitarbeiter mit seiner Wiedereingliederungsmaßnahme beginnen.

 

Arbeitsentgelt während der Wiedereingliederung

Während der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als „arbeitsunfähig erkrankt“. Das heißt, während dieser Zeit hat der Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf Urlaub.

Im Zuge der Wiedereingliederung erhält der Mitarbeiter von der Krankenkasse weiterhin Krankengeld, beziehungsweise von der Rentenversicherung Übergangsgeld. In Ausnahmefällen wird die Maßnahme der Wiedereingliederung durch die gesetzliche Unfallversicherung oder von der Agentur für Arbeit getragen. Der Mitarbeiter hat auch darüber hinaus keinen Anspruch auf Vergütung. Allerdings kann der Arbeitgeber Arbeitsentgelt als freiwillige Leistung dem Mitarbeiter zahlen. Dabei wird dieses Entgelt auf die Höhe des Krankengeldes, beziehungsweise Übergangsgeldes, angerechnet, wenn die Leistung zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt monatlich um 50 Euro und mehr übersteigt.

Gemäß BGH-Urteil vom 11.03.2015 (2015-IV ZR 54/14) besteht auch kein Anspruch auf Zahlungen einer Krankentagegeldversicherung, die der Mitarbeiter privat abgeschlossen hat.

Weitere Beiträge

betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr