Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreistrennung in Deutschland entfallen. Dies bedeutet, dass es keine Unterscheidung mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geben wird.
Aktuelle Entwicklungen und Pläne
Einführung bundeseinheitlicher Werte: Ab 2025 werden bundeseinheitliche Rechengrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. Dies umfasst die Bezugsgrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Rentenwerte.
Änderungen im Meldeverfahren: Im DEÜV-Meldeverfahren wird ab dem 1. Januar 2025 das Rechtskreiskennzeichen entfallen. Arbeitgeber müssen daher keine Unterscheidung mehr zwischen den Rechtskreisen “West” und “Ost” mehr machen.
Fortbestand der Rechtskreistrennung in Beitragsnachweisen: Im Beitragsnachweisverfahren bleibt die Rechtskreistrennung vorerst weiter bestehen. Arbeitgeber müssen weiterhin den Rechtskreis angeben, für den die Beiträge bestimmt sind.
Historischer Hintergrund: Die Rechtskreistrennung wurde nach der Wiedervereinigung eingeführt, um die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern zu berücksichtigen. Mit der Angleichung der Rechengrößen wird diese Unterscheidung entfallen.
Auswirkungen auf Arbeitgeber
Vereinfachung der Meldeverfahren: Die Entfall der Rechtskreistrennung im Meldeverfahren wird die Verwaltung für Arbeitgeber erleichtern.
Anpassung der Beitragsnachweise: Arbeitgeber müssen weiterhin die Rechtskreistrennung in den Beitragsnachweisen berücksichtigen, was zusätzliche Aufwände mit sich bringen kann.
Der Wegfall der Rechtskreistrennung ab 2025 ist ein bedeutender Schritt zur Vereinheitlichung der Sozialversicherung in Deutschland. Arbeitgeber müssen sich über die Änderungen im Meldeverfahren und die weiterhin bestehende Trennung in den Beitragsnachweisen informieren und entsprechende Anpassungen vornehmen.