Erheblicher Mehrwert für Arbeitnehmer bei gleichzeitig geringen Kosten für den Arbeitgeber
Für den Unternehmer sind die Zuschläge Nacht- oder Sonntagsarbeit sehr gute Instrumente der Mitarbeitermotivation. Steuerfreie Zuschläge werden bei korrekter Einhaltung aller detailliert vorliegenden Vorschriften brutto für netto bezahlt. Zudem fallen sie nur an, wenn die Arbeit tatsächlich geleistet wird und die Produktion läuft. Anders als der Dienstwagen zur Führungskräftemotivation sind die Zuschläge Nacht- und Sonntagsarbeit sehr flexible Instrumente.
Steuerfreie Zuschläge sind ein Ausgleich für erschwerende Arbeitsumstände
Die Idee hinter den steuerfreien SFN-Zuschlägen leuchtet erst auf den zweiten Blick ein. Gerechtigkeitsfanatiker könnten sich fragen, warum denn ein Euro Entgelt unter der Woche versteuert werden muss, während die Zuschläge am Wochenende oder in der Nacht steuerfrei sind. Hier müssen Sie ganz genau auf die einzelnen Bestandteile und auch den klaren Ausweis auf der Lohnabrechnung achten:
Der pro Stunde gezahlte Lohnsatz oder das Grundentgelt unterliegen unabhängig vom Werktag und der Uhrzeit immer den einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
Das Steuerprivileg für steuerfreie Zuschläge setzt erst bei der Differenz zwischen dem Normaleinkommen und den Zusatzzahlungen ein!
Zum Grundlohn zählen steuerlich:
das monatliche Grundgehalt
geldwerte Vorteile (beispielsweise ein Dienstwagen)
Lohnzuschläge, die nicht nach § 3b EStG begünstigt sind
Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind.
Beispiel bei 40-Stunden-Woche: 2.000 € Gehalt, 30 vL, 170 € bAV, 300 € Dienstwagen = 2.500 € Monatsgrundlohn / 4,35 = Stundengrundlohn 14,37 €
Der Lohnsatz liegt allerdings nur bei 11,54 €, der Betrag der Zuschläge wird bezogen auf den Lohnsatz ermittelt.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind seit 2004 bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde steuerfrei.
Unabhängig von der steuerlichen Bewertung müssen seit Juli 2006 Sozialversicherungsbeiträge auf solche SFN-Zuschläge aber bereits ab einem Grundlohn von 25 € pro Stunde entrichtet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Werden auf einen Grundlohn von 25 € die für die Steuerfreiheit höchstens anzusetzenden Prozentsätze angewendet, so entfallen auf diese Zuschläge maximal keine Beiträge. Steuerlich ist als Basis für die SFN-Zuschläge der Grundlohn von 50 € pro Stunde maßgeblich. Die folgende Tabelle enthält die steuer- und beitragsfreien Anteile der SFN-Zuschläge auf der Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 € (vgl. § 3b Abs. 2 EStG):
maximal steuerfrei | maximal beitragsfrei | |
Grundzuschlag / Nacht 25 % | 12,50 € | 6,25 € |
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % | 20,00 € | 10,00 € |
Sonntag 50 % | 25,00 € | 12,50 € |
Feiertag 125 % | 62,50 € | 31,25 € |
Weihnachten/1. Mai 150 % | 75,00 € | 37,50 € |
In der Tabelle sind die jeweils maximal steuer- und beitragsfreien Beträge genannt. Es ist aber auch möglich, dass keine Steuern oder Beiträge anfallen, wenn der Arbeitnehmer zwar einen höheren Grundlohn als 50 € beziehungsweise 25 € erhält, bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge aber geringere, als die genannten Prozentsätze zugrunde gelegt werden.
Beispiele
Ein Arbeitnehmer erhält einen 20 %-igen Zuschlag für Nachtarbeit auf einen Grundlohn von 30 €.
Der steuerfreie Zuschlag in Höhe von 6 € (= 20 % von 30 €) übersteigt das maximal beitragsfreie Volumen von 6,25 e (= 25 % von 25 €) nicht. Damit bleibt der Zuschlag in voller Höhe beitragsfrei.
Ein Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag für Nachtarbeit von 20 % auf einen Grundlohn von 35 € (= 7 €).
Beitragsfrei sind nur 6,25 €. Der übersteigende Teil des Zuschlags von 0,75 € unterliegt dagegen der Beitragspflicht.
Anders sieht es aus, wenn ein höherer Prozentsatz als in § 3b Abs. 2 EStG vorgesehen gewährt wird. In einem solchen Fall ist der beitragsfreie Teil durch den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Grundlohn weniger als 25 € beträgt.
Ein Arbeitnehmer erhält einen 30 %-igen Nachtarbeitszuschlag auf einen Grundlohn von 20 €.
Der Zuschlag in Höhe von 6 € ist nur im Umfang von 5 € (= 25 % von 20 €) beitragsfrei, 1 € ist beitragspflichtig.
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 %. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt. Der Ostersonntag ist in den anderen 15 Bundesländern kein Feiertag. Damit besteht in diesen Ländern kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn am Ostersonntag gearbeitet wird. Gleiches gilt übrigens auch für den Pfingstsonntag.
Steuerfrei gem. dem § 3b EStG sind die SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
für Nachtarbeit 25 %,
für Sonntagsarbeit 50 %, es sei denn dass der 24. oder der 31.12 auf einen Sonntag fallen
für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 % oder ggf. 150%
für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1. Mai 150 %
des steuerlichen Grundlohns nicht übersteigen.
Unser Staat möchte mit der Steuerfreiheit den Spagat zwischen dem Sozialstaat, der Wirtschaftsförderung und den berechtigten Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung hat der Staat ein Interesse daran, dass die Unternehmen wettbewerbsfähiger werden. Lange Maschinenlaufzeiten abends und am Wochenende ermöglichen es, die Fixkosten und Abschreibungen für den Maschinenpark auf eine höhere Anzahl geleisteter Stunden zu verteilen.
Im Rahmen der Sozialpartnerschaft sollten aber auch die Arbeitnehmer etwas von der außergewöhnlichen Leistungsbereitschaft haben: Arbeitsleistung zu ungewöhnlichen Zeiten sollte durch oftmals tarifvertraglich festgesetzte SFN-Zuschläge honoriert werden.
Bis 25 Euro pro Stunde Grundlohn doppelter Vorteil aus Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Rechnen Sie sich einmal den Vorteil aus, den ein Produktionshelfer durch die Nachtarbeit mit und ohne die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit hat. Deutlich wird dies bei jedem Stundensatz bis 25 €, da die SFN-Zuschläge zusätzlich auch noch sozialversicherungsfrei sind. Eine Überschlagsrechnung für einen Stundenlohn von 20 € und der Vergleich zwischen der Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit ergeben die folgenden Ergebnisse. Für eine leichtere Verständlichkeit sind die Angaben leicht gerundet.
Aus 5 € Zuschlag pro Stunde werden 5 € Kosten für den Arbeitgeber und ergeben 5 € zusätzliche Auszahlung für den Arbeitnehmer.
Bei einer Belastung durch die Abgaben zur Sozialversicherung (Arbeitgeber-, Arbeitnehmerbeitrag) würden sich folgende Brutto- und Netto-Werte ergeben, wenn steuerfreie Zuschläge nicht gewährt werden könnten und die zusätzlichen Zahlungen so wie ein ganz normales Brutto-Arbeitnehmereinkommen sozialversichert werden müssen.
Zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber, wenn statt eines Zuschlags eine Lohnerhöhung über die gleiche Summe gezahlt würde:
5,00 € für Lohnerhöhung aufgrund Nachtarbeit pro Stunde.
Aus diesen 5,00 € würden beinahe 6 € Kosten für den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer werden nur noch ca. 3,00 € ausgezahlt (wenn, 20 % Lohnsteuer unterstellt wird).
Wenn der Arbeitgeber die Regelungen für steuerfreie Zuschläge nicht beachtet und beispielsweise den Grundlohn und die Zuschläge nicht getrennt ausweist, dann entstehen leicht sehr hohe Kosten auf der Seite des Arbeitgebers. Sowie vermehrte Abzüge auf der Seite des Arbeitnehmers.
Da steuerfreie Zuschläge nur bis zu einem steuerlichen Grundlohn von 50 € und in der Sozialversicherung bis 25 € je Stunde den vorteilhaften Regelungen unterliegen, stellt sich die Frage nach sinnvollen Lohnbändern, bei denen eine Lohnerhöhung tatsächlich weniger Netto bei mehr Brutto bedeutet! Bei Lohndirekt können wir anhand von Simulationsrechnungen / Vorabberechnungen errechnen, wo sich eine Lohnerhöhung lohnt und wann sie kontraproduktiv sein könnte.
Als Lohndirekt im Jahr 1999 gegründet worden ist, hatten die Gründer bereits mehr als 25 Jahre Erfahrung als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Da SFN-Zuschläge einer stetigen Veränderung unterliegen, beobachtet Lohndirekt für die mehr als 2.500 Unternehmenskunden auch stetig die Veränderungen der Gesetzeslage oder auch die Anpassung der Schwellenwerte und Berechnungsgrundlagen.
Unternehmersache bei nicht vorhandener Tarifbindung
Wenn Sie als Unternehmer keiner Tarifbindung unterliegen, dann können Sie steuerfreie Zuschläge mit dem Betriebsrat oder bei der nächsten Lohnrunde selbst und neu verhandeln. Sie können die Reduzierung der SFN-Zuschläge zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit nutzen. Oder aber auf das geänderte Kundenverhalten reagieren und die SFN-Zuschläge ganz abschaffen.
Auf alle Fälle sollten Sie aber die Motivationseffekte genau abwägen. Aus der Sicht des Einsparens von Sozialabgaben ist aber eine Absenkung des Grundgehalts weniger auf dem “Netto” des Arbeitnehmers spürbar, als die Veränderung steuerfreier Zuschläge um den gleichen Brutto-Betrag. Deshalb können die SFN-Zuschläge auch Basis für interessante Simulationsrechnungen sein, wenn es um Standortsicherung und Verhandlung neuer Kollektivverträge geht.
Erhöhung der Freibeträge für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Freibeträge für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von SFN-Zuschlägen angehoben. Das bedeutet, dass ein höherer Anteil der Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die neuen Freibeträge betragen:
Steuerfreibetrag: 400 € pro Monat (bisher 360 €)
Sozialversicherungsfreibetrag: 600 € pro Monat für Nachtarbeit (bisher 540 €) und 400 € pro Monat für Sonntags- und Feiertagsarbeit (bisher 360 €)
Achtung: Die Freibeträge gelten pro Monat und pro Arbeitnehmer.
SFN-Zuschläge in Minijobs
Die Freibeträge für SFN-Zuschläge gelten auch für Minijobs. Das bedeutet, dass Minijobber bis zu 400 € pro Monat an steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen erhalten können. Übersteigt der Gesamtbetrag der Zuschläge den Freibetrag, wird der Minijob zu einem sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob.