Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nachts – in vielen Branchen gehört dies zur Tagesordnung und ist nicht anders händelbar. Die frischen Brötchen am Morgen, das kühle Bierchen in der Kneipe um die Ecke oder die ärztliche Versorgung in Krankenhäusern – ohne Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit nicht zu realisieren. Für diese besonderen Arbeitszeiten gelten auch besondere Regeln in der Abrechnung in Lohn und Gehalt. Welche dies sind und wie Sonn- und Feiertage korrekt abgerechnet werden, wird im folgenden Beitrag erläutert.
Sonn- und Feiertagsarbeit – die Regeln
Die Regeln, zu welchen Zeiten oder mit welchen Arbeiten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nachts oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigen dürfen, sind im Arbeitszeitgesetz umfassend geregelt.
Dieses Arbeitszeitgesetz besagt, dass grundsätzlich Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Dabei gilt das Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Wird dennoch an Sonn- und/oder Feiertagen gearbeitet, müssen als Ausgleich (unbezahlte) Ruhetage eingehalten werden. Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass der Mitarbeiter nur von Montag bis Freitag arbeitet, darf der Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Wie in vielen Bereichen bestätigten auch hier die Ausnahmen die Regel.
Arbeitet der Mitarbeiter in regelmäßiger Schichtarbeit, ist es möglich, den Beginn oder das Ende der Sonn- oder Feiertagsruhe um 6 Stunden vor- oder zurückzuverlegen. Bedingung in diesen Fällen ist, dass der Betrieb dennoch 24 Stunden ruht.
In Speditionen ist es üblich, dass die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorverlegt wird, so dass die Fahrer Sonntags mit Ende des Fahrverbots um 22 Uhr losfahren können. In diesen Fällen beginnt die Betriebsruhe Samstags um 22 Uhr.
Können bestimmte Arbeiten an den Werktagen nicht ausgeführt werden, dürfen diese auch an Sonn- oder Feiertagen erledigt werden. Zu diesen Tätigkeiten zählt die Arbeit in der Gastronomie, in Krankenhäusern, in Freizeit- und Sporteinrichtungen, auf Messen und im Bewachungsgewerbe.
Mitarbeiter in Bäckereien dürfen an Sonn- und Feiertagen bis zu 3 Stunden arbeiten.
In bestimmten Notfällen, beispielsweise, dass der Betrieb unter Wasser steht, dürfen die Mitarbeiter arbeiten, um die notwendigen Rettungsarbeiten vornehmen zu können.
Weitere Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Aufsichtsbehörde (Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsamt) zugelassen werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn durch die fehlende Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsplätze der Mitarbeiter verloren gehen könnten.
Ist man sich als Arbeitgeber unsicher, ob die geplante Sonntags- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, sollte sich sicherheitshalber im Vorfeld bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erkundigen.
Mitarbeiter, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, müssen dafür einen freien Tag erhalten. Eine Bezahlung an diesem freien Tag erfolgt nicht.
Beschäftigte eines Unternehmens müssen an mindestens 15 Sonntagen pro Jahr frei haben. Allerdings sind es in Krankenhäusern und in der Gastronomie garantiert weniger Sonntage als die vorgeschriebenen 15. Arbeitet der Mitarbeiter an einem Sonntag oder Feiertag, muss er einen entsprechenden Ersatzruhetag erhalten. Um die Sonntagsarbeit auszugleichen, muss der Mitarbeiter an einem Werktag innerhalb der kommenden zwei Wochen frei haben. Muss der Beschäftigte innerhalb der Woche an einem Feiertag arbeiten, ist es ausreichend, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ersatzruhetag eingeräumt bekommt.
Der Ersatzruhetag
Es ist möglich, den Ersatzruhetag, der dem Mitarbeiter zusteht, auf einen freien Tag des Mitarbeiters zu legen – das geht. Arbeitet der Mitarbeiter von Montag bis Freitag, dann besteht die Möglichkeit, den Ersatzruhetag für den gearbeiteten Sonn- oder Feiertag auf den Samstag oder den Sonntag zu legen.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit sieht das Gesetz keinen Zuschlag zum üblichen Gehalt des Mitarbeiters vor. Allerdings ist dies oftmals in den Tarifverträgen anders geregelt. Denn viele Tarifverträge beinhalten eigene Regelungen in punkto Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit. Legt der Betrieb in seinem Tarifvertrag einen Zuschlag für die Feiertagsarbeit fest, bezieht sich das nur auf die gesetzlichen Feiertage. Das heißt, Ostersonntag und Pfingstsonntag zählen hier nicht dazu und werden somit auch nicht mit einem Gehaltszuschlag vergütet.
Einzige Ausnahme: der Ostersonntag ist in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag.
Nachtarbeit – die Regeln
Arbeitet ein Mitarbeiter in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens mehr als 2 Stunden, handelt es sich um Nachtarbeit. Leistet der Mitarbeiter nur bis Mitternacht seine Arbeit oder er nimmt seine Tätigkeit erst morgens um 4 Uhr auf, ist dies keine Nachtarbeit. Gerade für Konditoreien und Bäckereien ist die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr maßgebend.
Die Nachtarbeit darf, wie die Arbeit am Tage, höchstens 8 Stunden, aber auch bis zu 10 Stunden, betragen. Der Ausgleich für die Nachtarbeit liegt bei 8 Stunden, die innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen, in Anspruch genommen werden muss.
Nachtarbeiter und ihre besonderen Rechte
Arbeitet ein Beschäftigter in Wechselschicht auch nachts oder an mindestens 48 Kalendertagen eines Kalenderjahres in der Nacht, wird er als Nachtarbeitnehmer bezeichnet.
Im Falle, dass
weitere Nachtarbeit der Gesundheit des Mitarbeiters schadet oder
er einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen oder ein Kind unter 12 Jahren hat, die nicht von anderen Mitbewohnern versorgt werden können,
ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Mitarbeiter auf dessen Wunsch hin einen Tagesarbeitsplatz anzubieten.
Zudem steht dem Nachtmitarbeiter in regelmäßigen Abständen und zu Beginn der Nachtarbeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu
Der Ausgleich für die Nachtarbeit
Mitarbeiter, die nachts arbeiten, müssen eine entsprechende Anzahl an freien Tagen oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt erhalten. Die Definition „angemessen“ legen die Gerichte so fest, dass eine Zugbegleiterin oder ein Auslieferungsfahrer für Brot und Brötchen einen Gehaltszuschlag von 25 % erhalten. Umfasst die Nachtarbeit hauptsächlich Arbeitsbereitschaft, kann der Gehaltszuschlag auch unter 25 % liegen.
Die Zuschläge in der Gehaltsabrechnung
In der Gehaltsabrechnung sind die Zuschläge, die auf die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei, ebenso sind keine Sozialabgaben zu entrichten.
Die folgenden Zuschläge sind abgabenfrei:
Sonntagsarbeit 50 % (bei Stundenlöhnen über 25 Euro gibt es hier eine gesonderte Regelung)
Nachtarbeit 25 %, zu „besonderen“ Uhrzeiten 40 %
Gesetzlich festgelegte Feiertage 125 % und
Weihnachtsfeiertage 150 % zum Grundgehalt.