Schwerbehinderte in der Lohnabrechnung, was ist zu beachten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 20 betrieblichen Arbeitsplätzen im Jahr, sind nach § 71 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte zu besetzen. Ist dies nicht der Fall, muss das Unternehmen mit Strafzahlungen rechnen.

 

Mitarbeiter rechnet Lohnabrechnung durch

 

Auszubildende und Jugendliche, die in Ihrem Unternehmen einen Arbeitsplatz besetzen, werden nicht mit gerechnet. Mitarbeiter, die im Rahmen einer ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) oder ehrenamtlich tätig sind, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Sind Sie als Unternehmer selbst schwerbehindert, können Sie von der Anzahl der zu besetzenden Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, einen abziehen.

 

Das Verhältnis Arbeitsplätze und Schwerbehinderte im Überblick

Arbeitsplätze im Unternehmen

5% davon

Anzahl Schwerbehinderte

20

1

1

25

1,25

1

30

1,5

2

50

2,5

3

100

5

5

Bei Werten von 0,5 wird die Anzahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten aufgerundet.

 

Ab wann gilt ein Mitarbeiter als schwerbehindert?

Liegt ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vor, gilt der Arbeitnehmer als schwerbehindert. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das jeweilige Versorgungsamt fest – wobei seelische, geistige und körperliche Behinderungen gleichermaßen erfasst werden. Haben Personen einen Behinderungsgrad von 30 Prozent, können diese auf Antrag bei der Arbeitsagentur so eingestuft werden, dass sie als schwerbehindert gelten.

 

Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten

Grundsätzlich müssen die schwerbehinderten Mitarbeiter so im Unternehmen eingesetzt werden, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal genutzt werden und sie sich weiter entwickeln können. Zudem müssen Sie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jährlich eine Woche Zusatzurlaub gewähren. Haben Sie den Mitarbeiter während des laufenden Jahres eingestellt, werden die Zusatzurlaubstage anteilig errechnet. Gleichgestellten Schwerbehinderten steht dieser Zusatz- oder Sonderurlaub nicht zu.

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Kündigungsfrist muss mindestens vier Wochen betragen und muss vor dem Aussprechen von dem Integrationsamt genehmigt werden. Diese Vorgabe gilt für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Während der Probezeit, die in der Regel sechs Monate beträgt, gelten diese Fristen nicht.

Hat der Schwerbehinderte einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt, gilt der Sonderkündigungsschutz nicht.

Erfordert die Schwere oder die Art der Behinderung, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt wird, müssen Sie als Arbeitgeber eine solche Stelle anbieten. Sollte dies jedoch mit unverhältnismäßigen und hohen Aufwendungen verbunden oder nicht zumutbar sein, gilt dies jedoch nicht.

Wie sieht es mit Überstunden, Mehrarbeit oder Schichtarbeit bei Schwerbehinderten aus? Hier können für die behinderten Mitarbeiter besondere Belastungen entstehen, doch Überstunden sind in der Regel auch von ihnen zu leisten. Schwerbehinderte Beschäftigte sind nicht grundsätzlich von der Schichtarbeit befreit oder ausgeschlossen. Auf Verlangen können diese Mitarbeiter jedoch von Mehrarbeit freigestellt werden.

 

Die Ausgleichsabgabe

Haben Sie als Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, sind Sie dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe ist in §77 SGB IX geregelt.

Wichtig: Die Ausgleichsabgabe befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht, Schwerbehinderte zu beschäftigen.

Möchten Sie durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe ganz bewusst auf die Beschäftigung Schwerbehinderter verzichten, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro!

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der Schwerbehinderten, die Sie beschäftigen müssen und tatsächlich beschäftigen. Wenn Sie keinen einzigen schwerbehinderten Mitarbeiter angestellt haben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, zahlen Sie jährlich 115 Euro. Verfügen Sie über mehr Arbeitsplätze und beschäftigen Sie weniger Schwerbehinderte, erhöht sich dieser Beitrag entsprechend.

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit jährlich eine Aufstellung über die beschäftigten Schwerbehinderten einzureichen (§80 SGB IX). Sind Sie dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, muss diese bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt gezahlt sein.

Für diese beiden Punkte steht Ihnen die Software REHADAT-Elan zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Software, die Sie bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Meldung unterstützt.

Weitere Beiträge

Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass der Gesetzgeber bei einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag zwar nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sei, aber dennoch das Recht habe, eine solche vorzunehmen. Dies gelte insbesondere im Kontext des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. ... weiterlesen

31. März 2025


Defizit in der Pflegekasse

Das Defizit in der Pflegekasse und die möglichen Folgen für Arbeitnehmer

Die Pflegeversicherung in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Ein dauerhaftes Defizit in der Pflegekasse belastet nicht nur den Staatshaushalt, sondern hat auch direkte Auswirkungen auf die Beitragszahler – insbesondere auf Arbeitnehmer. In diesem Artikel beleuchten wir die Ursachen des Defizits, die aktuelle Situation und mögliche Konsequenzen in Form steigender Beiträge. ... weiterlesen

27. März 2025


Voraussichtlich weiter steigende Krankenversicherungsbeiträge – Herausforderungen und Perspektiven

Voraussichtlich weiter steigende Kranken­versicherungsbeiträge

Die Diskussion um steigende Kranken­versicherungsbeiträge hat in den letzten Jahren zunehmend an Brisanz gewonnen. Experten prognostizieren, dass auch in Zukunft ein kontinuierlicher Anstieg der Beiträge zu erwarten ist. In diesem Artikel werden Hintergründe, Auswirkungen und mögliche Lösungsansätze anhand konkreter Zahlen beleuchtet. ... weiterlesen

26. März 2025


Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung: Einführung und Neuerungen

Digitales Verfahren in der Pflegeversicherung: Einführung und Neuerungen

Ab dem 1. April 2025 wird ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung zu standardisieren und zu vereinfachen.... weiterlesen

25. März 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr