Die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen erhält mit dem § 37 EStG eine Pauschalisierungsmöglichkeit, die das Besteuerungsverfahren vereinfacht.
Dieser Paragraph ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer in Bezug auf Sachzuwendungen für Arbeitnehmer und auch Nichtarbeitnehmer mit einer Pauschale von 30 % zu erheben. Mit dieser pauschalen Steuer wird die steuerliche Erfassung des so genannten „geldwerten Vorteils“ bei dem Empfänger der Zuwendung abgegolten. Die Steuer wird vom Zuwendenden übernommen, der Zahlungsempfänger wird darüber unterrichtet. Allerdings ist diese Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nur auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen beschränkt. Erhalten Privatkunden oder Steuerausländer solche Zuwendungen, werden diese nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Auf einen Blick – Lohnsteuer, Sozialversicherung und Pauschalierung
Lohnsteuer
Pauschalierung erfolgt unabhängig von der Rechtsform oder
anhand des einheitlichen Pauschalierungswahlrechts
Sozialversicherung
Bei Sachzuwendungen ist der § 37b EStG für die Pauschalierung der Einkommensteuer die Rechtsgrundlage. Einzelheiten gehen aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468 hervor.
In der Sozialversicherung erfolgt die beitragsrechtliche Behandlung der pauschal versteuerten Sachzuwendungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Ein kurzer Überblick:
Entgelt | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
Sachgeschenke an eigene oder fremde Arbeitnehmer | Pflichtig | Pflichtig |
Sachzuwendungen nach § 37 b EStG mit pauschaler Versteuerung an Mitarbeiter des Unternehmens | Pflichtig | Pflichtig |
Sachgeschenke an Geschäftspartner, Kunden, Fremde | Pflichtig | Frei |
Die Lohnsteuer bei Pauschalierung, unabhängig von der Rechtsform
Alle Steuerpflichtigen, das heißt, Personengesellschaften, natürliche Personen, Betriebe gewerblicher Art oder Kapitalgesellschaften können die Pauschalierung durchführen. Vorgenommen wird sie vom Zuwendenden.
Auf Antrag besteht auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des so genannten Doppelbesteuerungsabkommens in ertragssteuerlicher Hinsicht nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, die Möglichkeit, Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde im Inland zu pauschalieren.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es so, dass sie mit dem hoheitlichen Bereich als auch mit dem Vermögensverwaltungs-Bereich und den einzelnen Betrieben in gewerblicher Art im Sinne des § 37b EStG Zuwendender.
Aufmerksamkeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses erhält und deren Betrag 60 Euro nicht übersteigen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Wird der Betrag überschritten, ist die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG möglich.
Auch für Mahlzeiten, die aufgrund eines besonderen Anlasses, die auf Veranlassung oder vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, beispielsweise anlässlich einer Auswärtstätigkeit, abgegeben werden, gilt dies ebenfalls. Wird die 60-Euro-Freigrenze überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.
Lesen Sie hierzu mehr in unserem Artikel „Sachgeschenke – das sollten Sie wissen“.
Einheitliches Pauschalierungswahlrecht
Die Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Sachgeschenke und Zuwendungen kann mit dem Pauschalsteuersatz von 30% übernommen werden. Bei der Pauschalierung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Das heißt, wenn sich das zuwendende Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme entscheidet, gilt dieses Wahlrecht grundsätzlich für alle Zuwendungsempfänger und Sachleistungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.
Für
Sachleistungen an die eigenen Arbeitnehmer und
Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Dritte)
ist es zulässig, das Wahlrecht getrennt voneinander auszuüben.
Das heißt, es ist möglich, dass der Arbeitgeber, also der Zuwendende, für die eigenen Arbeitnehmer die pauschale Steuer von 30 % für das Wirtschaftsjahr anwendet – jedoch bei Geschenken und Incentives für Dritte keine Steuerübernahme vornimmt.
Wichtig:
Für das gesamte Wirtschaftsjahr muss innerhalb eines Pauschalierungskreises einheitlich verfahren werden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Bei einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten alle Mitarbeiter eine Armbanduhr im Wert von 300 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer von 30 %, wendet also die Pauschalierungsvorschrift an.
Und im Dezember überreicht der Unternehmer seinen 10 wichtigsten Geschäftspartnern einen Geschenkkarton, was die Firma brutto 300 Euro kostet.
Der Arbeitgeber meldet die Jubiläumsuhr zur pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG an. Das heißt, für diesen Personenkreis ist der Unternehmer das gesamte Jahr an die Pauschalsteuer von 30 % gebunden.
Für die Geschenke an die 10 Geschäftspartner hat der Arbeitgeber ein eigenes Wahlrecht. Der Unternehmer hat keine Verpflichtung, die pauschale Einkommensteuer von 30 % von der Firma zu übernehmen, die die Geschenke erhält.
Die Unterteilung in zwei Pauschalierungskreise
…. bietet dem Unternehmen Steuervorteile.
Durch die Vorgehensweise, für Sachzuwendungen für die eigenen Arbeitnehmer und Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer zwei eigenständige Pauschalierungsvorschriften zu wählen, hat das zuwendende Unternehmen den Vorteil, bei der Lohnsteuer den Pauschalsteuersatz von 30 % zu wählen. Dieser ist gegenüber der Nettobesteuerung weniger kostspielig und bringt zudem den Vorteil, dass der Unternehmer nicht die Abgabenlast für die Sachleistungen an Geschäftsfreunde, Kunden oder fremde Dritte tragen muss.