Neues zu pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Für 2021 hat der Gesetzgeber einige Änderungen zur Entfernungspauschale umgesetzt. Dazu hat nun die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen. Nicht ohne weitere Änderungen umzusetzen.

Die erneuten Änderungen betreffen dabei die pauschal ermittelte Anzahl der Arbeitstage bei pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss maximal in Höhe der beim Arbeitnehmer abzugsfähigen Entfernungspauschale gewähren. Diese Entfernungspauschale beträgt bis zum 20. Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte 0,30 EUR je Arbeitstag und Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt der Wert auf 0,35 EUR.

Die Anzahl der Arbeitstage kann dabei pauschaliert werden, wenn diese nicht monatlich exakt ermittelt werden sollen. Bisher gab der Gesetzgeber dafür 15 Arbeitstage im Monat vor. Arbeitnehmer mit weniger als regelmäßig 15 Arbeitstagen im Monat wurden entsprechend gezwungen, monatlich die tatsächlichen Fahrten aufzuzeichnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. Tätigkeitsstätte entfernt und ist 5 Tage die Woche beschäftigt. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitstage findet nicht statt.

Lösung:

Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 121,50 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 15 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 15 Arbeitstage).

Ab dem 01.01.2022 sind hier nun die 15 Arbeitstage entsprechend anteilig zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage die Woche zur Arbeit fährt. Das kann nicht nur der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage die Woche arbeiten muss, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer einige Tage in der Woche fest ins HomeOffice darf.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. Tätigkeitsstätte entfernt und ist 4 Tage die Woche beschäftigt. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitstage findet nicht statt. Der Arbeitnehmer arbeitet fest 2 Tage die Woche im HomeOffice.

Lösung:

Da die Arbeitstage nicht monatlich aufgezeichnet werden, sind die 15 pauschalen Arbeitstage auf 2/5 zu kürzen: Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 48,60 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 6 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 6 Arbeitstage).

Das Ganze gilt natürlich auch bei Dienstwagengestellungen, wenn der geldwerte Vorteil der Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte mit der 0,03%-Methode ermittelt wird und ein Teil dieses geldwerten Vorteils pauschal versteuert wird. Hier ist bei Arbeitnehmern mit regelmäßig weniger als 5 Arbeitstagen die Woche der pauschal versteuerte Anteil zu mindern und der individuell versteuerte Anteil entsprechend zu erhöhen.

Hier empfiehlt sich eventuell der Wechsel auf die 0,002%-Methode, wofür allerdings monatlich die tatsächlichen Fahrten aufgezeichnet werden müssen.

Weitere Beiträge

Erhöhter Grundfreibetrag und erhöhtes Kindergeld für 2025

Erhöhter Grundfreibetrag und erhöhtes Kindergeld für 2025

Ein kurzes Aufflackern der Ampel gab es heute zu bewundern. Die ehemaligen Koalitionspartner SPD, die Grünen und FDP einigten sich heute unter Anderem auf eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages um 312,00 € auf 12.096,00 € ab den 01.01.2025.... weiterlesen

13. Dezember 2024


Steuerliche Regeln für Geschenke an Mitarbeiter

Steuerliche Regeln für Mitarbeitergeschenke

Die steuerlichen Regeln für Mitarbeitergeschenke sind ein wichtiger Aspekt, den Arbeitgeber beachten müssen, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Geschenke an Mitarbeiter sind eine geschätzte Geste, sei es zur Anerkennung ihrer Leistung, zur Feier besonderer Anlässe oder einfach als Zeichen der Wertschätzung. Doch neben der Freude über das Geschenk gibt es steuerliche Vorschriften, die Arbeitgeber berücksichtigen müssen, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Ein genauer Blick auf die steuerlichen Regelungen zeigt, was erlaubt ist und welche Grenzen es gibt.... weiterlesen

12. Dezember 2024


höhere Lohnsteuer in den Steuerklassen V und V im Dezember_2024

In der Steuerklasse V und VI kann es im Dezember 2024 zu einer höheren Lohnsteuer kommen

Kurz vor dem Bruch der Ampelregierung wurde die rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen (Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung). Gleichzeitig wurde hier beschlossen, das der um 180,00 € erhöhte Jahresbetrag komplett mit der Dezember Abrechnung berücksichtigt wird.... weiterlesen

11. Dezember 2024


Wegfall der Rechtskreistrennung 2025

Wegfall der Rechtskreis­trennung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreis­trennung in Deutschland entfallen. Dies bedeutet, dass es keine Unterscheidung mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern bei der Berechnung der Sozialversicherungs­beiträge geben wird.... weiterlesen

10. Dezember 2024


Sachbezugswerte ab 2025: Neue monatliche und tägliche Werte für Verpflegung und Unterkunft. Infos für Unternehmen und Mitarbeiter

Sachbezugswerte 2025: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Die Sachbezugswerte für 2025 wurden kürzlich vom Bundesrat genehmigt und tragen wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Werte sind entscheidend für die Berechnung der geldwerten Vorteile bei freier Verpflegung und Unterkunft.... weiterlesen

10. Dezember 2024


Person in der Pflege hält Hände mit Patienten

Aktuelle Entwicklungen: Beiträge zur Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent zu erhöhen. Damit wurde die erste Planung einer Erhöhung um 0,15 Prozentpunkte noch einmal geringfügig angepasst. Diese Entscheidung wurde aufgrund steigender Kosten und der wachsenden Anzahl an Pflegebedürftigen getroffen.... weiterlesen

15. November 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Bitte beachten Sie, dass eine Angebotsanfrage erst ab 10 Mitarbeitenden möglich ist.

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr