Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur VerfĂŒgung â vor allem dann, wenn diese viel fĂŒr das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten FĂ€llen ĂŒberlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der TĂ€tigkeitsstĂ€tte zurĂŒck zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen.
DĂŒrfen Arbeitnehmer den Dienstwagen fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und TĂ€tigkeitsstĂ€tte nutzen, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden â zu der bereits bestehenden 1-Prozent-Regelung. FĂŒhrt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch, berechnet der Arbeitgeber monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ArbeitsstĂ€tte.
Dabei werden grundsĂ€tzlich 15 Tage innerhalb des Monats zugrunde gelegt, unabhĂ€ngig davon, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsĂ€chlich fĂŒr diese Fahrten nutzt. Dies kann darin begrĂŒndet sein, dass der Arbeitnehmer an manchen Tagen im Home-Office arbeitet oder sich gerade im Ausland aufhĂ€lt oder in Kurzarbeit ist.
Einzelbewertung als Alternative
Nutzen Arbeitnehmer den Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat, um von der Wohnung zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte zu kommen, kann auch die Einzelbewertung genutzt werden. In dem Fall werden pro Fahrt nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuert. Allerdings mĂŒssen die Einzeltage ermittelt und die Versteuerung tageweise angesetzt werden.
Das sollten Sie zur Einzelbewertung wissen
Die Mitarbeiter mĂŒssen gegenĂŒber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen und mit Datum auffĂŒhren, an welchen Tagen sie das Fahrzeug fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und TĂ€tigkeitsstĂ€tte genutzt haben. Diese Belege werden innerhalb des Lohnkontos des Arbeitnehmers gefĂŒhrt.
Die Einzelbewertung der tatsÀchlichen Fahrten ist pro Jahr auf 180 Fahrten begrenzt.
Wichtig:
Die ausgewĂ€hlte Methode kann wĂ€hrend des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Arbeitgeber mĂŒssen die Art der Besteuerungsart fĂŒr das Kalenderjahr einheitlich festlegen.
Allerdings wurde im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03. MĂ€rz 2022 dieser Absatz aufgenommen:
âEine rĂŒckwirkende Ănderung des Lohnsteuerabzugs ist im laufenden Kalenderjahr und vor Ăbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsĂ€tzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.â
Dieser neu aufgenommene Absatz ermöglicht nun beim Lohnsteuerabzug auch den Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Nutzungswertmethode (1-Prozent-Regelung) und umgekehrt fĂŒr das Kalenderjahr.
Was bedeutet der rĂŒckwirkende Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, sich zum Jahresende hin fĂŒr einen möglichen Wechseln von der pauschalen Besteuerungsmethode zur Einzelbewertung zu entscheiden.
Beispiel
Herr A. ist im Unternehmen XY angestellt und hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 50.000 Euro. FĂŒr die private Nutzung gilt die 1-Prozent-Regelung, fĂŒr die Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte wurde die 0,03-Prozent-Besteuerung festgelegt. Der Arbeitsweg betrĂ€gt 30 Kilometer.
Herr A. arbeitet monatlich einige Tage pro Woche im Home-Office, hatte noch Ăberstunden abgefeiert und einen Vier-wöchigen-Jahresurlaub im August gemacht. Dadurch hat Herr A. im laufenden Kalenderjahr nur an 90 Arbeitstagen in der Firma gearbeitet, so dass die 0,03-Prozent-Regelung, die immer 180 Tage versteuert, zu hoch ist.
FĂŒr die private Nutzung liegt der geldwerte Vorteil pro Monat bei 500 Euro, die bei einer pauschalen Besteuerung monatlich hinzu kommen.
30 Kilometer x 50.000 Euro x 0,03 % = 450 Euro
Auf das Jahr gerechnet, betrÀgt der geldwerte Vorteil 5.400 Euro
Bei der Versteuerung der Einzelfahrten sieht die Rechnung so aus:
90 Arbeitstage x 30 Kilometer x 50.000 x 0,002 % = 2.700 Euro
Herr A. âfĂ€hrtâ mit der Einzelbesteuerung um einiges besser. Aus diesem Grund sollte er vor der Ăbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung von seinem Wahlrecht Gebrauch machen.