Zuerst einmal ist zu beachten, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt.
Unter dem Begriff des „Minijobs“ verstehen wir zwei Arten der Beschäftigung, einmal die geringfügige Beschäftigung (bis 538,00 € im Monat) und zudem die kurzfristige Beschäftigung.
Während die geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit kein steuer- und sozialversicherungsrechtliches Problem darstellt, gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung auch in diesem Fall die üblichen Fallstricke. Soll hier nämlich mehr als 538,00 € monatlich verdient werden, so ist die Berufsmäßigkeit unbedingt zu prüfen. Denn Beschäftigungen während der Elternzeit werden grundsätzlich berufsmäßig ausgeübt, womit kurzfristige Beschäftigungen während der Elternzeit nur möglich sind, wenn das Entgelt unter 538,00 € liegt.
Geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Während der Elternzeit ruht das bisherige Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann somit eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer ohne eine Hauptbeschäftigung auch ausüben. Der Minijob ist also ganz normal meldepflichtig bei der Minijobzentrale und grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Zudem können auch mehrere geringfügige Beschäftigungen aufgenommen werden, sofern diese zusammen 538,00 € im Monat nicht überschreiten.
Geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Natürlich kann auch beim Arbeitgeber, bei welchem sich der Arbeitnehmer gerade in Elternzeit befindet, eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden, da die Hauptbeschäftigung in der Zeit ruht.
Dabei kommt es dann zu folgenden Meldungen:
Für die Hauptbeschäftigung zu Beginn der Mutterschutzfrist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 51 (Unterbrechung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld) oder, wenn es vorab kein Mutterschaftsgeld gab, dann mit dem Meldegrund 52 (Unterbrechung wegen Elternzeit).
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung erfolgt dann eine Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse mit dem Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel) und eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit dem Meldegrund 11 (Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel).
Zum Ende der geringfügigen Beschäftigung und evtl. Wiederaufnahme der Hauptbeschäftigung erfolgen erneute Meldungen mit den Meldegründen 11 und 31, nur dieses Mal jeweils an einen anderen Empfänger.
Gerade bei der Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel zur Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung tun sich viele gesetzliche Krankenkassen schwer und verlangen vom Arbeitgeber eine Stornierung dieser Meldung. Stattdessen soll für diesen Mitarbeiter eine zweite Personalnummer angelegt werden, über welche dann die geringfügige Beschäftigung abzurechnen ist.
Dieses widerspricht allerdings den Vorgaben der Geringfügigkeitsrichtlinien und der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung). Hier wird ganz eindeutig vorgegeben, dass in solchen Fällen keine zweite Personalnummer anzulegen ist und stattdessen jeweils mit Meldegrund 11 und 31 zu melden ist. Diese Vorgabe steht in der Geringfügigkeitsrichtlinie zum Beispiel im Abschnitt D (Meldungen), Nummer 2. Bei entsprechenden Rückmeldungen von Krankenkassen verweisen Sie entsprechend auf diese Vorgaben.
Anrechnung von Hinzuverdiensten während der Elternzeit
Jeder Hinzuverdienst ist vom Arbeitnehmer bei der Elterngeldstelle anzumelden. Dieser Hinzuverdienst führt dann zur Kürzung des Elterngeldes, sofern dieses über dem Mindestsatz von aktuell 300,00 € liegt (150,00 € bei Elterngeld Plus).
Weitere Informationen zur Anrechnung von Minijobs auf das Elterngeld finden Sie auf der Seite familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).