Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, muss der Arbeitgeber jeden Monat ausrechnen, welcher Teil des Lohns an den Gläubiger geht und was dem Mitarbeiter bleibt. Das ist mehr als ein Blick in die Pfändungstabelle: Zuerst werden unpfändbare Bezüge herausgerechnet, dann das maßgebliche Nettoeinkommen nach der Nettomethode ermittelt – und erst dann gilt die Tabelle. Wir zeigen die Berechnung Schritt für Schritt mit den Werten ab 1. Juli 2026.
Das Wichtigste in Kürze Stand: August 2026
- Seit 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 € netto unpfändbar, mit Unterhaltspflichten mehr; über 4.866,30 € ist alles pfändbar.
- Unpfändbare Bezüge wie die halbe Überstundenvergütung oder Nachtzuschläge werden vorab herausgerechnet (§ 850a ZPO).
- Es gilt die Nettomethode (BAG, 10 AZR 59/12): Unpfändbare Bezüge werden mit ihrem Bruttobetrag abgezogen, Steuern und Beiträge nur auf das verbleibende Einkommen.
- Vom Mehrbetrag über dem Freibetrag ist je nach Unterhaltspflichten nur ein Teil pfändbar – 7/10 ohne Unterhaltspflicht, bis 1/10 bei fünf Personen.
- Bei Unterhaltspfändungen gilt nicht die Tabelle, sondern der vom Gericht festgelegte Selbstbehalt.
Die Berechnung in fünf Schritten
Gesamtbrutto ermitteln
Alle Bezüge des Monats zusammenrechnen – einschließlich Zulagen, Einmalzahlungen und Sachbezügen wie der Privatnutzung des Dienstwagens (§ 850e Nr. 3 ZPO).
Unpfändbare Bezüge abziehen – brutto
Bezüge nach § 850a ZPO (siehe Tabelle unten) werden mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamtbrutto abgezogen.
Bruttobetrag, nicht Nettobetrag
Steuern und Beiträge auf den Rest abziehen
Vom verbleibenden Brutto werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen – und zwar so, wie sie auf diesen Restbetrag entfallen würden. Das Ergebnis ist das pfändbare Nettoeinkommen.
Nettomethode nach BAG
Unterhaltspflichten feststellen
Wie vielen Personen gewährt der Mitarbeiter tatsächlich gesetzlichen Unterhalt? Davon hängt der Freibetrag ab (Details unten).
Pfändbaren Betrag ablesen
Mit dem pfändbaren Nettoeinkommen und der Zahl der Unterhaltspflichten den Betrag aus der amtlichen Pfändungstabelle ablesen und an den Gläubiger überweisen.
Schritt 2 im Detail: unpfändbare Bezüge
Mehr zu den steuerfreien Zuschlägen lesen Sie in unseren Beiträgen zum Nachtzuschlag und zu Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Schritt 3 im Detail: Nettomethode statt Bruttomethode
Lange war umstritten, wie die Abzüge auf unpfändbare Bezüge zu behandeln sind. Nach der früher verbreiteten Bruttomethode wurden die unpfändbaren Bezüge mit ihrem vollen Bruttobetrag vom Nettolohn abgezogen – obwohl auf sie oft gar keine oder nur anteilige Steuern und Beiträge entfallen. Das benachteiligte den Gläubiger. Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.04.2013 (10 AZR 59/12) entschieden, dass die Nettomethode anzuwenden ist: Die unpfändbaren Bezüge werden vom Gesamtbrutto abgezogen, ein weiterer Abzug der darauf entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.
In der Praxis bedeutet das, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zweimal berechnet werden: einmal tatsächlich für die Lohnabrechnung auf das Gesamtbrutto und einmal fiktiv auf das Brutto ohne die unpfändbaren Bezüge. Nur die fiktive Berechnung zählt für die Pfändung. Abgezogen werden auch Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie den üblichen Rahmen nicht übersteigen.
Schritt 4 im Detail: Unterhaltspflichten
Berücksichtigt werden Personen, denen der Mitarbeiter kraft Gesetzes Unterhalt schuldet und auch tatsächlich gewährt: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, frühere Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und andere Verwandte in gerader Linie (Eltern, Enkel) sowie die Mutter oder der Vater eines nichtehelichen Kindes für die Zeit nach der Geburt. Die Lebensgefährtin ohne Trauschein zählt nicht.
Die Kinderfreibeträge in den ELStAM sind ein erster Anhaltspunkt, ersetzen aber keine Nachfrage beim Mitarbeiter. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Solange kein solcher Beschluss vorliegt, rechnet der Arbeitgeber mit allen Unterhaltspflichten.
Schritt 5 im Detail: Freibeträge und Pfändungsquoten ab 1. Juli 2026
Liegt das pfändbare Nettoeinkommen über dem Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur zum Teil pfändbar. Die amtliche Tabelle arbeitet in Stufen von 10 €; maßgeblich ist die untere Grenze der Stufe, in die das Einkommen fällt.
Was über 4.866,30 € im Monat hinausgeht, ist unabhängig von Unterhaltspflichten voll pfändbar. Die Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Die vollständige Tabelle und die Entwicklung der letzten Jahre finden Sie im Beitrag Pfändungsfreigrenzen.
Rechenbeispiel: Lohnpfändung im Oktober 2026
Ein Produktionsmitarbeiter, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, ist gesetzlich krankenversichert (durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Er ist niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Im Oktober erhält er:
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung betragen 2026 für ihn 21,75 % (RV 9,3 %, AV 1,3 %, KV 8,75 %, PV 2,4 % als Kinderloser). Die Lohnsteuer ist zur besseren Lesbarkeit auf gerundete Beispielwerte gesetzt; in der Praxis liefert sie das Abrechnungsprogramm.
Pfändbarer Betrag: Das pfändbare Netto von 2.013,37 € fällt in die Tabellenstufe ab 2.010 €. Ohne Unterhaltspflicht sind 7/10 des Betrags über dem Freibetrag pfändbar: (2.010,00 € − 1.587,40 €) × 0,7 = 295,82 €. Dieser Betrag geht an den Gläubiger.
Auszahlung an den Mitarbeiter: 2.215,75 € − 295,82 € = 1.919,93 €.
Zum Vergleich die Bruttomethode: Hier wären die 270 € unpfändbaren Bezüge vom tatsächlichen Netto abgezogen worden (2.215,75 € − 270,00 € = 1.945,75 €). Pfändbar wären nur (1.940,00 € − 1.587,40 €) × 0,7 = 246,82 € gewesen – rund 49 € weniger für den Gläubiger. Wer heute noch so rechnet, haftet dem Gläubiger für die Differenz.
Mit Unterhaltspflicht: Wäre der Mitarbeiter bei sonst gleichen Werten einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, läge sein Freibetrag bei 2.184,82 €. Sein pfändbares Netto von 2.013,37 € läge darunter – es wäre nichts pfändbar.
Praxis-Tipp: Rechnen Sie jeden Monat neu – schon eine einzelne Überstunde, ein Zuschlag oder eine Einmalzahlung verändert den pfändbaren Betrag. Zum 1. Juli jedes Jahres ändern sich zudem die Freibeträge. Halten Sie die Berechnung für jeden Monat schriftlich fest; bei Rückfragen des Gläubigers oder des Mitarbeiters ist sie Ihr Nachweis.
Sonderfälle bei der Berechnung
- Unterhaltspfändung: Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, gilt § 850d ZPO. Das Gericht legt im Beschluss den Betrag fest, der dem Mitarbeiter bleiben muss; die Tabelle ist dann nicht anzuwenden. Von der Überstundenvergütung sind drei Viertel pfändbar.
- Mehrere Arbeitseinkommen: Hat der Mitarbeiter mehrere Arbeitgeber, werden die Einkommen nur zusammengerechnet, wenn das Vollstreckungsgericht dies anordnet (§ 850e Nr. 2 ZPO).
- Mehrere Pfändungen: Der pfändbare Betrag wird nur einmal berechnet und geht nach der Rangfolge an die Gläubiger – zuerst an den, dessen Pfändung zuerst zugestellt wurde.
- Abfindung und Einmalzahlungen: Laufende Einmalzahlungen werden dem Monat zugerechnet, in dem sie gezahlt werden. Abfindungen sind ohne gerichtlichen Schutzantrag des Mitarbeiters voll pfändbar.
Was Arbeitgeber nach der Zustellung tun müssen – Drittschuldnererklärung, Rangfolge, Haftung –, erklärt unser Beitrag Lohnpfändung: Was Arbeitgeber als Drittschuldner wissen müssen. Trifft eine Pfändung mit einem Arbeitgeberdarlehen zusammen, hilft der Beitrag Pfändungsbeschluss und Darlehen.
Checkliste für die monatliche Berechnung
- Alle Bezüge des Monats inklusive Sachbezügen erfasst?
- Unpfändbare Bezüge (halbe Überstundenvergütung, SFN-Zuschläge, Weihnachtsgeld bis 795 €, Urlaubsgeld) brutto abgezogen?
- Steuern und Beiträge fiktiv auf das verbleibende Brutto berechnet (Nettomethode)?
- Unterhaltspflichten aktuell und durch den Mitarbeiter bestätigt?
- Freibeträge ab 1. Juli 2026 hinterlegt (1.587,40 € / 597,42 € / 332,83 €)?
- Bei Unterhaltspfändung den Selbstbehalt aus dem Beschluss statt der Tabelle verwendet?
- Berechnung dokumentiert und Betrag fristgerecht überwiesen?
FAQ zur Berechnung der Lohnpfändung
Unpfändbare Bezüge herausrechnen, Nettomethode anwenden, Freibeträge zum 1. Juli anpassen – Lohndirekt übernimmt die Berechnung von Lohnpfändungen im Rahmen Ihrer Lohnabrechnung. Sprechen Sie uns an.