Der Gesetzgeber schafft durch § 3 Nr. 33 EStG die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zur Kinderbetreuung bezahlt, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abführen zu müssen. Davon profitieren Arbeitgeber und Eltern gleichermaßen.
Vorteile für Arbeitgeber und Eltern
Die Vorteile für die Eltern liegen auf der Hand: Erhalten sie einen Zuschuss zu ihren Kinderbetreuungskosten, fällt ihnen die Finanzierung der Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeiten deutlich leichter. Doch Vorsicht: Sie sollten sich nicht darauf einlassen, auf Teile ihres Gehalts zu verzichten und stattdessen den Kita-Zuschuss zu nutzen. Es handelt sich dabei nämlich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Streicht er sie später wieder, bleibt nur noch der niedrigere Lohn zurück. Der Kita-Zuschuss sollte also stets zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden – beispielsweise anstelle einer ohnehin längst fälligen Gehaltserhöhung.
Der Arbeitgeber hingegen spart die Sozialversicherungsbeiträge ein, die er für eine entsprechende Gehaltserhöhung zahlen müsste. Zusätzlich kann die Übernahme der Kosten dazu führen, dass Mütter früher aus der Elternzeit zurückkehren und dank einer besseren Betreuung flexibler arbeiten können.
Ausgestaltung des Kita-Zuschusses in der Praxis
Für welche Art von Betreuung der Zuschuss gezahlt wird, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. So ist die Betreuung durch eine Tagesmutter ebenso möglich wie durch eine Kindertagesstätte, einen Hort oder sogar die Betreuung durch einen Familienangehörigen. Entscheidend ist lediglich, dass die anfallenden Kosten nachgewiesen werden können, also über eine monatliche Rechnung sowie die zugehörigen Kontoauszüge, aus denen die Zahlungen hervorgehen.
Eine Höchstgrenze für den Kita-Zuschuss gibt es nicht – ob pro Monat 100 Euro oder 500 Euro erstattet werden, spielt keine Rolle. Die Kosten können allerdings nur ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst werden, wenn es sich um ein nicht-schulpflichtiges Kind handelt. Ab der Einschulung kann der Arbeitgeber den Zuschuss zwar weiter bezahlen (z. B. für eine Mittagsbetreuung), aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden dann fällig.
Wichtig ist außerdem, dass nur die tatsächlichen Betreuungskosten erstattet werden. Zusätzliche Kosten, beispielsweise für einen speziellen Förderunterricht, dürfen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.
Übrigens sind auch monatlich schwankende Kosten, wie sie beispielsweise bei einer wechselnden Betreuung durch eine Tagesmutter anfallen, kein Problem. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf Basis der bisherigen Durchschnittskosten eine Pauschale aushandeln und diese als Basis für den Kita-Zuschuss verwenden. Sollten die tatsächlichen Kosten am Ende doch höher gewesen sein, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag immer noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.