Kurz vor dem Bruch der Ampelregierung wurde die rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen (Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung). Gleichzeitig wurde hier beschlossen, das der um 180,00 € erhöhte Jahresbetrag komplett mit der Dezember Abrechnung berücksichtigt wird.
Davon profitieren alle Mitarbeiter mit einem Steuerabzug in den Steuerklassen I bis IV. In den Steuerklassen V und VI wird dieser Grundfreibetrag nicht berücksichtigt. Diese Mitarbeiter profitieren also nicht direkt von dieser Erhöhung. Im Falle der Steuerklasse V profitiert der Partner dann doppelt, da in der Steuerklasse III der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt wird. Im Falle der Steuerklasse VI profitiert der Mitarbeiter dann in der Hauptbeschäftigung vom erhöhten Grundfreibetrag.
Erhöhte Lohnsteuer in der Steuerklasse V und VI
Somit ändert sich im Lohnsteuerabzug bei Mitarbeitern in den Steuerklassen V und VI im Vergleich zu November meistens nichts. In wenigen Fällen kann dieser erhöhte Grundfreibetrag hier sogar zu leicht erhöhten Steuerabzügen führen. Diese liegen dann bis zu 2,00 € höher wie im Vormonat. Ursache sind hier geringfügige Änderungen im sogenannten Programmablaufplan, welcher für die Berechnung der Lohnsteuer als Grundlage dient und vom Bundesministerium der Finanzen bereit gestellt wird.