Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.
Bis zum Jahre 2019 wurden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig alle zwei Jahre angepasst. Seit dem Jahr 2021 geschieht dieses nun jährlich.
Pfändungsgrenze – die Zahlen
Ab dem 1. Juli 2024 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 561,43 Euro (aktuell: 527,76 Euro) pro Monat für die erste Person. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag um 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro).
Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung. Die aktuell steigenden Kosten für den Lebensunterhalt machen eine Anpassung notwendig.
Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick
Monatliche Pfändungsgrenzen | 01.07.2021 bis 30.06.2022 | 01.07.2022 bis 30.06.2023 | 01.07.2023 bis 30.06.2024 | 01.07.2024 bis 30.06.2025 |
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) | 1.252,64 € | 1.330,16 € | 1.402,28 € | 1.491,75 € |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 471,44 € | 500,62 € | 527,76 € | 561,43 € |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) | 262,65 € | 278,90 € | 294,02 € | 312,78 € |
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) | 2.774,68 € | 2.946,38 € | 3.106,12 € | 3.303,77 € |
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu | ||||
30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person), | ||||
50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person), | ||||
60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen), | ||||
70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen), | ||||
80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und | ||||
90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen). | ||||
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird | 3.840,08 € | 4.077,72 € | 4.298,81 € | 4.573,10 € |