Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.
Pfändungsgrenze – die Zahlen
Seit dem 1. Juli 2022 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 500,62 Euro pro Monat für die erste Person. Bisher lag dieser Betrag bei 471,44 Euro. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag auf 278,90 Euro (bisher 262,65 Euro).
Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Zukünftig sollen die Pfändungsfreibeträge wie die Grundfreibeträge bei der Steuer jährlich erhöht werden. Zudem gilt eine leicht verbesserte Regelung zum Schutz eines Teils des Weihnachtsgeldes vor Pfändungen.
Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung.
Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick
Nach der neuen Pfändungstabelle müssen einer Alleinstehenden oder einem Alleinstehenden monatlich mindestens 1.339,99 Euro verbleiben. Und so sieht es bei einer Unterhaltspflicht aus.
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber:
1 Person | bis 1.839,99 EUR |
2 Personen | bis 2.109,99 EUR |
3 Personen | bis 2.389,99 EUR |
4 Personen | bis 2.669,99 EUR |
5 und mehr Personen | bis 2.949,99 EUR |
Was gilt bei einem höheren Erwerbseinkommen?
Schuldner dürfen auch vom Nettoeinkommen, welches über die in der Tabelle aufgeführten Beträge hinaus geht, einen Teil behalten.
Verpfändung des kompletten Einkommens oberhalb der Grenze?
Das Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nicht komplett gepfändet. Alleinstehende dürfen 30 Prozent des überschüssigen Einkommens behalten. Gibt es unterhaltspflichtige Personen, darf noch mehr vom Einkommen einbehalten werden. Einem verheirateten Paar ohne unterhaltspflichtige Kinder verbleibt die Hälfte des Einkommens, welches über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner eigenes Einkommen bezieht. Hat das Paar zwei Kinder, sind es noch 30 Prozent und bei vier und mehr Kindern müssen noch 10 Prozent abgegeben werden.
Weihnachtsgeld und die Pfändung
Bis zur Änderung am 1. Juli 2022 wurden Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, bis jedoch maximal 500 Euro, unpfändbar. Das heißt, ein Teilbetrag der 500 Euro sind unpfändbar. Mit der Änderung im Juli 2022 wird der Freibetrag geringfügig auf die Hälfte des Pfändungsfreibetrags, also auf einen Betrag von 630 Euro erhöht.
Die aktuelle Entwicklung zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023 finden Sie hier: https://www.lohndirekt.de/hoehere-pfaendungsfreigrenzen-ab-juli-2023