Arbeitnehmern, die in der Nacht arbeiten, steht ein Nachtzuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttoarbeitslohns zu – sofern es keine anderweitigen tarifvertraglichen Regelungen gelten. Das BAG entschied, dass sich der Anspruch auf diese Nachtvergütung aus dem Gesetz ergibt.
6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der nachts arbeitet, für die, während der Nachtarbeit geleisteten Stunden eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoentgelt gewährt.
Angemessen: Nachtzuschlag von 25 Prozent
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert die Nachtschichtzulage:
Für Arbeitsstunden, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr liegen, ist regelmäßig ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundensatz oder eine entsprechende angemessene Anzahl freier bezahlter Tage zu gewähren. Für Arbeiten mit einer besonderen Belastung, beispielsweise durch Dauernachtarbeit, wird der Anspruch auf 30 Prozent erhöht.
Liegen allerdings tarifvertragliche Ausgleichsregelungen vor, gelten diese.
Zu dieser Konkretisierung durch das BAG kam es deshalb, weil ein LKW-Fahrer im Paketlinientransportdienst gegen den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber geklagt hat. Der Arbeitgeber gewährte dem LKW-Fahrer lediglich 11 Prozent als Nachtzuschlag, zuletzt waren es 20 Prozent auf die Arbeitszeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Dem Mitarbeiter war dies zu wenig, er wollte einen Nachtschichtzuschlag von 30 Prozent seines Bruttoarbeitslohns oder einen Freizeitausgleich von 2 Arbeitstagen für 90 gearbeitete Nachtarbeitsstunden.
Bei Dauernachtarbeit erhöhen sich die Zuschläge auf 30 Prozent
Der LKW-Fahrer bekam von den obersten Bundesrichtern Recht. So lange keine tarifvertraglichen Ausgleichsreglungen existieren, steht den Nachtarbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag.
Während in der Regel ein Zuschlag von 25 Prozent oder der Ausgleich in freien Tagen angemessen sei, gelten bei besonderen Belastungen, wie zum Beispiel Dauernachtarbeit, ein erhöhter Ausgleichsanspruch. Das heißt, im konkreten Fall des LKW-Fahrers im Paketlinientransportdienst ist ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent angemessen – oder eben die entsprechend angemessene Anzahl an freien Tagen.
Bei Arbeitnehmern, bei denen in der Nacht eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht, sei ein reduzierter Ausgleich für die Nachtarbeit denkbar – beispielsweise bei Bereitschaftsdiensten oder Arbeitsbereitschaften in der Nacht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014, Az. 6 Sa 106/13