Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität investiert der Staat rund 1 Milliarde Euro in die steuerliche Förderung von E-Autos. Hintergrund ist die erwünschte Senkung des CO2-Ausstoßes bis 2020 um 40 % – ausgehend vom Stand 1990. Inhaltlich geht es in dem am 17. November 2016 in Kraft getretenen Gesetz um eine erweiterte Kfz-Steuerbefreiung, die Förderung der Ladeinfrastruktur sowie um eine erhöhte Kaufprämie für E-Autos. Letztere wurde bereits 2016 durch eine entsprechende Richtlinie basismäßig installiert. Für Sie als Arbeitgeber stellen sich mit den neuen Regelungen einige Fragen. Wie müssen Sie in der Lohnabrechnung für Ihre Arbeitnehmer mit den geförderten Fahrzeugen umgehen? Was gilt für Ladegeräte? Gilt die 1% Regelung auch für E-Autos?
Finden Sie hier Antworten auf Ihre Fragen:
Das Gesetz zur Förderung von Elektromobilität – was wird wie lange gefördert?
Die drei Maßnahmen des neuen Gesetzes sind teilweise zeitlich und betragsmäßig befristet.
Die Kfz- Steuerbefreiung
Das neue Gesetz zur Förderung von Elektromobilität erweitert an dieser Stelle die bereits bestehende Regelung um weitere 5 Jahre.
Zur Erinnerung:
Seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge, erfasst werden auch Brennstoffzellenfahrzeuge, profitieren schon derzeit von einer 5-jährigen Kfz-Steuer-Befreiung. Mit Rückwirkung zum 1.1.2016 sind erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge insgesamt 10 Jahre lang vom Zulassungstag von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die Erstzulassung von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen, Leichtfahrzeugen und Krafträdern. Zeitlich begrenzt wird die Regelung auf Fahrzeuge, die erstmalig bis zum 31.12.2020 zugelassen werden.
Die Förderung von Ladegeräten
An dieser Stelle wird es im lohnsteuerrechtlichen Bereich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant. Der Gesetzeber weicht mit den aktuellen Regelungen zur Förderung von Elektromobilität von bisherigen lohnsteuerrechtlichen Wertungen ab. Kostenloses oder ermäßigtes Aufladen des privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb, das dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt wurde, galt bisher als geldwerter Vorteil, den der Arbeitgeber zu versteuern hatte.
Neben der Überlassung von Ladestrom begünstigt das Gesetz zur Förderung von Elektromobilität auch eine ermäßigte oder unentgeltliche Überlassung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer, beziehungsweise Zuschüsse durch den Arbeitgeber zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen durch den Arbeitnehmer. In beiden Fällen versteuert der Arbeitgeber seine Leistungen pauschal mit 25 %, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Regelung gilt nur für Vorteile, die zwischen 2017 und 2020 gewährt werden. Entscheidend sind die entsprechenden Lohnzeiträume. Wichtig ist, dass Entgeltumwandlungen zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen nicht steuerlich begünstigt werden.
Mit den neuen Regelungen zur Förderung von Elektromobilität will der Gesetzgeber Unternehmen für die Einrichtung einer unternehmenseigenen Ladeinfrastruktur gewinnen. Folgerichtig ist die kostenfreie Gewährung des Aufladestroms an den Arbeitnehmer jetzt steuerfrei. Von der Regelung erfasst werden auch E-Bikes (Elektrofährräder), die zulassungspflichtig sind.
Ebenso sind E-Dienstfahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, insoweit begünstigt, dass der Ladevorgang in der 1 % Regelung enthalten ist. Voraussetzung ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs nach der 1%-Regelung pauschal der Steuer unterworfen wird.
Grundsätzlich zu 1% Regelung.
Mit einer erweiterten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “im Betrieb des Unternehmers” erfasst die Steuerbefreiung auch verbundene Unternehmen sowie Leiharbeitnehmer.
Die Kaufprämie/ Der Umweltbonus
Mit dieser Maßnahme trägt das Gesetz zur Förderung von Elektromobilität dem Umstand Rechnung, dass Elektrofahrzeuge in der Anschaffung teurer sind als andere Fahrzeuge mit regulärem Antrieb. Mit einer Kaufprämie (auch als Umweltbonus bezeichnet), hat der Gesetzgeber bereits seit 2016 einen weiteren Anreiz zum Kauf eines E-Fahrzeugs geschaffen. Bis Januar 2017 sind rund 9.000 Anträge auf Zahlung des Bonus gestellt worden. Für seit dem 18. Mai 2016 zugelassene Elektrofahrzeuge gilt Folgendes:
Für reine E-Fahrzeuge wird eine Prämie von 4.000 EURO gezahlt, für Hybrid-Fahrzeuge mit Plug-In 3.000 EURO.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zahlt den Bonus auf Antrag aus. Dabei stehen insgesamt 600 Millionen EURO für diese Prämie zur Verfügung. Die Leistung endet, wenn der Betrag verbraucht ist, spätestens aber zum 30. Juni 2019.
E-Autos und konventionelle Fahrzeuge – Vor- und Nachteile
Mit dem Gesetz zur Elektromobilität kann es gelingen, dass E-Fahrzeuge mehr Aufmerksamkeit bei den Unternehmen gewinnen. Bisherige Nachteile, wie der höhere Anschaffungspreis sowie entsprechende lohnsteuerrechtliche Probleme wurden weitestgehend bereinigt. Besonders mit der steuerrechtlichen Begünstigung von Ladeeinrichtungen und der steuerbefreiten Gewährung von Ladestrom wird die Infrastruktur der E-Fahrzeuge attraktiver. Insgesamt ziehen E-Fahrzeuge über die Anwendung der 1%-Regelung auch für Sie lohnsteuerrechtlich mit dem konventionellen Dienstwagen gleich. Ob die Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität insgesamt ausreichen, um E-Fahrzeuge aus ihrem “Schattendasein” zu befreien, bleibt abzuwarten. Denn die jetzigen Maßnahmen schaffen Anreize, aber keinen klaren Vorteil für die Elektrofahrzeuge. Auch mögliche technische Vorbehalte hinsichtlich Reichweite und Leistung vermag die staatliche Förderung von Elektromobilität nicht auszuräumen.
Was bringt die Förderung der Elektromobilität Ihnen als Unternehmer?
Die Anschaffung von E-Fahrzeugen, die Bereitstellung von Ladeeinrichtungen sowie die Gewährung von Vorteile an Arbeitnehmer können sich lohnen. Das Gesetz zur Förderung von Elektromobilität schafft über Steuerbefreiungen und den Umweltbonus erheblich stärkere Anreize als bisher. Vielleicht ist der nächste Dienstwagen in Ihrem Unternehmen ein Elektrofahrzeug oder ein entsprechendes S-Pedelec (E-Bike mit Zulassungspflicht)?
Weitere Informationen zur Förderung der Elektromobilität erhalten Sie hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Verordnungen/2016-11-16-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet.html
Steuerbefreiung der Bereitstellung von Ladeeinrichtungen § 3 Nr. 46 EStG
Pauschalierung der Lohnsteuer § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html