Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, entsenden ihre Mitarbeiter zu Auslandseinsätzen. Allerdings sind bei dem Einsatz der Mitarbeiter im Ausland einige Besonderheiten zu beachten, darunter der Nachweis der so genannten A1-Bescheinigung. In unserem Beitrag zur A1-Bescheinigung lesen Sie, was der Gesetzgeber bei der Entsendung von Mitarbeitern für die Unternehmen vorgibt.
Bei der Entsendung bis zu einer Woche ist diese auch ohne A1-Bescheinigung möglich, somit kann eine kurzfristige Entsendung unbürokratisch geregelt werden.
A1-Bescheinigung – ein kleiner Exkurs
War es bisher den Arbeitgebern möglich, bei der Entsendung von bis zu 3 Monaten eines Mitarbeiters ins Ausland, die Bescheinigung selbst auszustellen, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, ist dies jetzt nicht mehr der Fall. Die Gründe für die Änderung waren zum einen der bürokratische Aufwand und zum anderen beklagten sich einige Mitgliedsstaaten über eine fehlerhafte und teilweise sogar missbräuchliche Handhabung der Bescheinigung.
Mit der Regelung, dass bei Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden muss, wurde dem Ganzen ein Riegel vorgeschoben.
Die A1-Bescheinigung muss bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters beantragt werden.
A1-Bescheinigung – nachträgliche Vorlage ist erlaubt
Bei kurzen Entsendungen, die nur wenige Tage andauern, geht es für die Unternehmen allerdings auch einfacher. Werden Mitarbeiter zu kleineren Montagearbeiten oder zu Messeterminen ins Ausland entsendet, kann auf die A1-Bescheinigung verzichtet werden. Denn das europäische Recht sieht vor, dass diese A1-Bescheinigung noch nachträglich gestellt werden kann – und das zeitlich unbefristet. Denn es wurde keine zeitliche Grenze für die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung festgelegt.
Deshalb ist es für Unternehmen, die Mitarbeiter nur zu kurzen Auslandseinsätzen entsenden – bis maximal eine Woche – auf die A1-Bescheinigung erst einmal zu verzichten. Gerade dann, wenn sich der Auslandsaufenthalt sehr kurzfristig ergibt, ist diese Vorgehensweise für den Arbeitgeber eine Erleichterung.
Sollte es so sein, dass die prüfende Stelle des Beschäftigungsstaates die Entsendebescheinigung verlangt und einfordert, kann diese im Nachhinein bei der zuständigen Krankenkasse beantragt und beim Beschäftigungsstaat vorgelegt werden.
A1-Bescheinigung muss nicht mitgeführt werden
Aufgrund der eingeräumten Möglichkeit, die A1-Bescheinigung nachträglich zu beantragen, besteht auch keine Mitführungspflicht der Bescheinigung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Entsendung ohne die A1-Bescheinigung ins Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann. So kann es passieren, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Auslandsstaates direkt eingezogen werden oder der Zutritt auf das Messe- oder Firmengelände verweigert werden kann. Allerdings überschreiten die Vorgehensweisen das rechtlich Zulässige. In diesem Fällen kann ein Telefonat mit der deutschen Krankenkasse meist Abhilfe schaffen – jedoch nur während der üblichen Geschäftszeiten im Heimatland.
Im Falle eines Arbeitsunfalles – die A1-Bescheinigung ist wichtig
Passiert während der Entsendung ins Ausland ein Arbeitsunfall, leistet in manchen Ländern die Unfallversicherung nur gegen Vorlage der A1-Bescheinigung und der europäischen Krankenversichertenkarte. Geschieht also beim Auslandsaufenthalt etwas, kann es sein, dass die fehlende A1-Bescheinigung sehr kurzfristig nachgeordert und vorgelegt werden muss.
Der Fall der Fälle zeigt, dass das Unternehmen, das auf absolute Sicherheit setzen möchte, die A1-Bescheinigung vor einem anstehenden Auslandseinsatz beantragen sollte – auch wenn dieser nur wenige Tage lang ist.