Entsendung ohne A1-Bescheinigung

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, entsenden ihre Mitarbeiter zu Auslandseinsätzen. Allerdings sind bei dem Einsatz der Mitarbeiter im Ausland einige Besonderheiten zu beachten, darunter der Nachweis der so genannten A1-Bescheinigung. In unserem Beitrag zur A1-Bescheinigung lesen Sie, was der Gesetzgeber bei der Entsendung von Mitarbeitern für die Unternehmen vorgibt.

Bei der Entsendung bis zu einer Woche ist diese auch ohne A1-Bescheinigung möglich, somit kann eine kurzfristige Entsendung unbürokratisch geregelt werden.

 
Entsendung ohne A1-Bescheinigung
 

A1-Bescheinigung – ein kleiner Exkurs

War es bisher den Arbeitgebern möglich, bei der Entsendung von bis zu 3 Monaten eines Mitarbeiters ins Ausland, die Bescheinigung selbst auszustellen, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, ist dies jetzt nicht mehr der Fall. Die Gründe für die Änderung waren zum einen der bürokratische Aufwand und zum anderen beklagten sich einige Mitgliedsstaaten über eine fehlerhafte und teilweise sogar missbräuchliche Handhabung der Bescheinigung.

Mit der Regelung, dass bei Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden muss, wurde dem Ganzen ein Riegel vorgeschoben.

Die A1-Bescheinigung muss bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters beantragt werden.

 

A1-Bescheinigung – nachträgliche Vorlage ist erlaubt

Bei kurzen Entsendungen, die nur wenige Tage andauern, geht es für die Unternehmen allerdings auch einfacher. Werden Mitarbeiter zu kleineren Montagearbeiten oder zu Messeterminen ins Ausland entsendet, kann auf die A1-Bescheinigung verzichtet werden. Denn das europäische Recht sieht vor, dass diese A1-Bescheinigung noch nachträglich gestellt werden kann – und das zeitlich unbefristet. Denn es wurde keine zeitliche Grenze für die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung festgelegt.

Deshalb ist es für Unternehmen, die Mitarbeiter nur zu kurzen Auslandseinsätzen entsenden – bis maximal eine Woche – auf die A1-Bescheinigung erst einmal zu verzichten. Gerade dann, wenn sich der Auslandsaufenthalt sehr kurzfristig ergibt, ist diese Vorgehensweise für den Arbeitgeber eine Erleichterung.

Sollte es so sein, dass die prüfende Stelle des Beschäftigungsstaates die Entsendebescheinigung verlangt und einfordert, kann diese im Nachhinein bei der zuständigen Krankenkasse beantragt und beim Beschäftigungsstaat vorgelegt werden.

 

A1-Bescheinigung muss nicht mitgeführt werden

Aufgrund der eingeräumten Möglichkeit, die A1-Bescheinigung nachträglich zu beantragen, besteht auch keine Mitführungspflicht der Bescheinigung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Entsendung ohne die A1-Bescheinigung ins Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann. So kann es passieren, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Auslandsstaates direkt eingezogen werden oder der Zutritt auf das Messe- oder Firmengelände verweigert werden kann. Allerdings überschreiten die Vorgehensweisen das rechtlich Zulässige. In diesem Fällen kann ein Telefonat mit der deutschen Krankenkasse meist Abhilfe schaffen – jedoch nur während der üblichen Geschäftszeiten im Heimatland.

 

Im Falle eines Arbeitsunfalles – die A1-Bescheinigung ist wichtig

Passiert während der Entsendung ins Ausland ein Arbeitsunfall, leistet in manchen Ländern die Unfallversicherung nur gegen Vorlage der A1-Bescheinigung und der europäischen Krankenversichertenkarte. Geschieht also beim Auslandsaufenthalt etwas, kann es sein, dass die fehlende A1-Bescheinigung sehr kurzfristig nachgeordert und vorgelegt werden muss.

Der Fall der Fälle zeigt, dass das Unternehmen, das auf absolute Sicherheit setzen möchte, die A1-Bescheinigung vor einem anstehenden Auslandseinsatz beantragen sollte – auch wenn dieser nur wenige Tage lang ist.

Weitere Beiträge

Person in der Pflege hält Hände mit Patienten

Aktuelle Entwicklungen: Beiträge zur Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent zu erhöhen. Damit wurde die erste Planung einer Erhöhung um 0,15 Prozentpunkte noch einmal geringfügig angepasst. Diese Entscheidung wurde aufgrund steigender Kosten und der wachsenden Anzahl an Pflegebedürftigen getroffen.... weiterlesen

15. November 2024


Stufenlaufzeitanpassung am Oktober 2024

TVöD – Neue Stufenlaufzeiten: Was Beschäftigte Wissen Müssen

Ab dem 1. Oktober 2024 treten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) neue Regelungen zu den Stufenlaufzeiten in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) und bringen einige wichtige Neuerungen mit sich.... weiterlesen

27. September 2024


Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages

Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung

Die Bundesregierung hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen. Diese Maßnahme soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen und hat direkte Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe der Erhöhung und deren praktische Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.... weiterlesen

24. September 2024


Ein Team von Menschen besprechen die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025

Die geplante Jahresarbeits­entgeltgrenze 2025

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist ein wichtiger Faktor für Arbeitnehmer in Deutschland, da sie bestimmt, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben muss oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Für das Jahr 2025 sind einige Änderungen geplant, die erhebliche Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer haben könnten.... weiterlesen

23. September 2024


Feiertage von Mitarbeitern in Home Office in anderen Bundesländern.

Feiertage von Mitarbeitern im Homeoffice in anderen Bundesländern

Das Arbeiten im Homeoffice hat in den letzten Jahren stark zugenommen und stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor neue Herausforderungen – insbesondere, wenn es um gesetzliche Feiertage geht. Ein relevanter Aspekt in diesem Kontext ist die Frage, wie mit Feiertagen von Mitarbeitern umzugehen ist, die im Homeoffice in einem anderen Bundesland als dem des Unternehmenssitzes arbeiten. Da Deutschland föderal organisiert ist und jedes Bundesland seine eigenen Feiertagsregelungen hat, gibt es hier Unterschiede, die es zu beachten gilt.... weiterlesen

20. September 2024


Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Starke Steigungen erwartet

Beitragsbemessungs­grenzen 2025: Deutliche Erhöhung erwartet

In einem Entwurf des Bundesarbeitsministerium sind die Vorschläge für die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 veröffentlicht worden. Dabei fallen die Änderung hoch aus.... weiterlesen

17. September 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Bitte beachten Sie, dass eine Angebotsanfrage erst ab 10 Mitarbeitenden möglich ist.

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr