Reha-Maßnahmen können unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Einerseits werden sie Menschen verschrieben, deren Gesundheitszustand geschwächt ist, die jedoch noch nicht erkrankt sind. Sie sollen ihnen helfen, gesund zu bleiben und ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Andererseits nutzen auch kranke Menschen Reha-Einrichtungen, um wieder gesund zu werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass mithilfe von Reha-Maßnahmen die Arbeitskraft des Betroffenen gesichert werden soll – eine Stärkung oder Wiederherstellung der Gesundheit wird daher angestrebt. Allerdings erfordert eine Reha die mindestens dreiwöchige Abwesenheit des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz. Es stellt sich deshalb die Frage, wer in dieser Situation für das Einkommen des Betroffenen einsteht.
Grundsätzlich Entgeltfortzahlungspflicht
Zunächst einmal sind Sie als Arbeitgeber in der Pflicht. Für Reha-Maßnahmen besteht Entgeltfortzahlungspflicht für bis zu sechs Wochen. Aber Vorsicht: Hat Ihr Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung seinen maximalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen bereits voll oder teilweise ausgeschöpft, so müssen Sie nicht mehr weiter zahlen und die Sozialleistungs- oder Sozialversicherungsträger übernehmen die Leistungen.
Die Entgeltfortzahlungspflicht kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Reha-Maßnahme von einem Sozialleistungs- oder Sozialversicherungsträger im Vorfeld bewilligt wurde und in einer Einrichtung für Rehabilitation oder medizinische Vorsorge durchgeführt wird.
Leistungen während einer medizinischen Reha-Maßnahme
Bei einer medizinischen Reha geht es darum, Behinderungen oder die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen zu vermeiden, zu beseitigen oder sicherzustellen, dass sie sich nicht verschlimmert. Hierzu zählen auch Mutter-Kind-Kuren. Dabei kommen folgende Leistungen der Träger in Betracht:
Krankengeld: Die Krankenkasse zahlt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für bis zu 78 Wochen Krankengeld, also 70 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts. Abzuziehen sind die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.
Verletztengeld: Eine Reha-Maßnahme nach einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit bezahlt entweder die Krankenkasse nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent vom Brutto, gedeckelt auf die Höhe der Nettoeinkünfte.
Übergangsgeld: Die Rentenversicherung springt mit dem Übergangsgeld und somit mit 68 Prozent des letzten Nettoentgelts ein, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld bereits ausgeschlossen ist.
Berufliche Reha-Maßnahme: Übergangsgeld vom Reha-Träger
Eine berufliche Reha dient dazu, den Erkrankten wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Der Rehabilitationsträger bezahlt währenddessen Übergangsgeld, wiederum 68 Prozent des bisherigen Nettolohns vor der Arbeitsunfähigkeit. Eine Erhöhung auf 75 Prozent erfahren Erkrankte, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Je nach Fallkonstellation kann der Rehabilitationsträger zusätzliche Kosten übernehmen, beispielsweise für eine Haushaltshilfe, für eine Kinderbetreuung oder für Arbeitshilfen.