ELStAM – das sollten Sie wissen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

ELStAM – die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt die „alte“ Lohnsteuerkarte, die es viele Jahre in Papierform gab. Bei der Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber mit ELStAM die Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Konfessionszugehörigkeit und den Lohnsteuerfreibetrag automatisch abrufen. Beim Jobwechsel oder bei Neuaufnahme eines Jobs erhält der Arbeitgeber statt einer Lohnsteuerkarte die Steuer-ID, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers.

 

Brille auf Laptop

 

Was es mit ELStAM alles auf sich hat, wie die elektronische Lohnsteuerkarte im Detail aufgebaut ist, wer für die Pflege der Daten zuständig ist und was alles bei dem ELStAM-Verfahren zu berücksichtigen ist, werden wir im Folgenden näher erläutern.

Doch was bedeutet ELStAM überhaupt?

Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt die Lohnsteuerkarte in Papierform.

 

Die elektronische Lohnsteuerkarte

Seit Einführung von ELStAM im Jahre 2010 ist das Finanzamt für die Daten zuständig. Daten und Änderungen werden bei der Finanzverwaltung in die Datenbank eingetragen. Arbeitgeber greifen im Rahmen der Lohnabrechnungen auf die Daten zu.

Ändert sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge, erfolgt die Änderung automatisch auf Grundlage der Mitteilungen durch die Meldebehörden. Dagegen sind die Steuerzahler dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung mitzuteilen, wenn sie dauernd getrennt vom Ehegatten leben oder wenn die Steuerklasse 2 (Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende) entfallen.

 

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale

In der Datenbank der Finanzverwaltung sind die folgenden Daten, also Lohnsteuerabzugsmerkmale, gespeichert.

  • Steuerklasse

  • bei Steuerklasse 4 zusätzlich der Faktor

  • Kinderfreibetrag

  • Lohnsteuer-Freibetrag

  • Religionszugehörigkeit

  • Religionszugehörigkeit des Ehepartners

  • Hinzurechnungsbetrag

 

Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Antrag des Arbeitnehmers

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, können Sie für die Dauer von 12 Monaten die Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflege-Pflichtversicherung angeben (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).

Zudem kann der Arbeitnehmer der Finanzverwaltung mitteilen, wenn der vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einer Vereinbarung zur Vermeidung der doppelten Besteuerung in Bezug auf die Lohnsteuer, freizustellen ist.

 

Änderungen durch den Arbeitnehmer

Nach einem Kirchenaustritt kann der Arbeitnehmer die Änderung der Religionszugehörigkeit ändern lassen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine ungünstigere Steuerklasse, beispielsweise die Steuerklasse I statt der Klasse III oder IV, zu wählen.

Ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren kann ebenfalls durch den Arbeitnehmer geändert werden.

Heiratet der Arbeitnehmer, bekommen beide Ehepartner von der Finanzbehörde automatisch die Steuerklassen IV zugeteilt. Wer dies nicht möchte, muss eine entsprechende Änderung beantragen.

Kinderfreibeträge oder auch die Änderung auf die Steuerklasse II (bei Alleinerziehenden nach der Geburt) können auf Antrag ebenfalls in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen geändert werden.

Auch die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags muss durch den Arbeitnehmer erfolgen.

 

Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Finanzbehörde

In bestimmten Fällen ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, der Finanzbehörde die Änderungen mitzuteilen. Dies sind:

  • Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen (dauernd getrennt lebend) und damit Änderung der Steuerklasse beantragen möchten.

  • Bei Eintragung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge.

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig werden.

  • Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für alleinerziehende Arbeitnehmer und dadurch die Anwendung der Steuerklasse 2 entfallen.

 

Kann ich selbst meine ELStAM Daten einsehen?

Im Elster-Portal besteht die Möglichkeit, sich die aktuellen Lohnsteuermerkmale anzusehen. Für die Registrierung benötigen Sie Ihre Steuer-ID. Andererseits sehen Sie Ihre in ELStAM hinterlegten Daten auf der monatlichen Lohnabrechnung. Und zudem kann man sich auch beim zuständigen Finanzamt nach den ELStAM-Merkmalen erkundigen.

Wichtig:

Überprüfen Sie Ihre monatliche Lohnabrechnung, ob Ihre Daten wie Steuerklasse, Freibeträge und so weiter korrekt sind. Durch den Arbeitgeber erfolgt KEINE Kontrolle, Sie sind für die Richtigkeit der gespeicherten Daten verantwortlich. Liegt ein Fehler vor, beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Finanzbehörde die entsprechende Änderung.

 

Wer darf die ELStAM-Daten abrufen?

Natürlich darf – und muss – Ihr aktueller Arbeitgeber die gespeicherten Lohnsteuermerkmale abrufen. Gehen Sie noch einem Nebenjob nach, darf auch dieser Arbeitgeber die Daten abrufen. Allerdings bekommt der Nebenarbeitgeber automatisch die Lohnsteuerklasse VI für den Lohnsteuerabzug übermittelt.

Wenn Sie nicht möchten, dass bestimmte Arbeitgeber keine Einsicht in die lohnsteuerrelevanten ELStAM-Daten erhalten sollen, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Sperrung dieses Arbeitgebers stellen. Arbeiten Sie für diesen Arbeitgeber, rechnet dieser automatisch mit der Steuerklasse VI ab.

 

Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug?

Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug werden nur noch in Ausnahmefällen vom Finanzamt ausgestellt. Zu den Ausnahmefällen zählen:

  • Fehlerhafte ELStAM, die aufgrund technischer Probleme derzeit nicht korrigiert werden können,

  • Sie keine Identifikationsnummer haben, Sie aber unbeschränkt steuerpflichtig sind oder

  • Sie als beschränkt steuerpflichtig gelten (Saisonbeschäftigte, Grenzpendler oder nach § 1 Abs. 2 /r Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind)

 

ELStAM für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Soli-Zuschlag bei jeder Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung der Lohnsteuerschuld pro Monat und die jährliche Lohnsteuerbescheinigung erfolgen auf elektronischem Wege, per Elster, an das Finanzamt.

Der Arbeitgeber ruft über das ELStAM-Verfahren alle für ihn notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale der einzelnen Mitarbeiter ab. Anhand der übermittelten Daten erfolgt die Lohnabrechnung.

 

Jobbeginn oder Arbeitgeberwechsel – was ist zu tun?

Bei einem Jobwechsel oder beim Neueintritt in ein Unternehmen benötigt Ihr Arbeitgeber die Steuer-ID, Ihr Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer. Die Steuer-Identifikations-ID finden Sie beispielsweise auf den Einkommensteuerbescheiden oder auf der Lohnabrechnung.

Weitere Beiträge

AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass der Gesetzgeber bei einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag zwar nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sei, aber dennoch das Recht habe, eine solche vorzunehmen. Dies gelte insbesondere im Kontext des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. ... weiterlesen

31. März 2025


Defizit in der Pflegekasse

Das Defizit in der Pflegekasse und die möglichen Folgen für Arbeitnehmer

Die Pflegeversicherung in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Ein dauerhaftes Defizit in der Pflegekasse belastet nicht nur den Staatshaushalt, sondern hat auch direkte Auswirkungen auf die Beitragszahler – insbesondere auf Arbeitnehmer. In diesem Artikel beleuchten wir die Ursachen des Defizits, die aktuelle Situation und mögliche Konsequenzen in Form steigender Beiträge. ... weiterlesen

27. März 2025


Voraussichtlich weiter steigende Krankenversicherungsbeiträge – Herausforderungen und Perspektiven

Voraussichtlich weiter steigende Kranken­versicherungsbeiträge

Die Diskussion um steigende Kranken­versicherungsbeiträge hat in den letzten Jahren zunehmend an Brisanz gewonnen. Experten prognostizieren, dass auch in Zukunft ein kontinuierlicher Anstieg der Beiträge zu erwarten ist. In diesem Artikel werden Hintergründe, Auswirkungen und mögliche Lösungsansätze anhand konkreter Zahlen beleuchtet. ... weiterlesen

26. März 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr