Ab dem 1. April 2025 wird ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung zu standardisieren und zu vereinfachen.
Hintergrund
Bisher mussten Arbeitgeber die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder ihrer Beschäftigten manuell erfassen und prüfen. Um eine einheitliche und effiziente Handhabung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber beschlossen, bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zu entwickeln.
Gemeinsame Grundsätze
Am 29. August 2024 genehmigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die „Gemeinsamen Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV). Diese regeln die Details des Verfahrens sowie den Aufbau und Inhalt der Datensätze für Anmeldungen, Datenabrufe, Änderungsmitteilungen und Abmeldungen, die sowohl für beitragsabführende Stellen als auch für Pflegekassen gelten.
Verpflichtende Teilnahme und Sonderregelungen für Arbeitgeber
Alle beitragsabführenden Stellen sind verpflichtet, am DaBPV teilzunehmen, sofern sie Zu- und Abschläge in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen müssen. Die Anmeldung erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder die Deutsche Rentenversicherung (DSRV) und wird an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Dabei greift das BZSt auf die für den Lohnsteuerabzug vorliegenden steuerlichen Daten gemäß §§ 39, 39e EStG zurück.
Zusätzlich gilt für Arbeitgeber:
Flexibilität bei den übermittelten Werten: Der Arbeitgeber muss sich nicht strikt an die vom BZSt übermittelten Werte halten, sofern ihm bereits Abweichungen bekannt sind.
Keine Pflicht zur Überprüfung: Gleichzeitig ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob solche Abweichungen vorliegen.
Verfahrensablauf
Das digitale Verfahren umfasst folgende Schritte:
Anmeldung: Einrichtung eines Abonnements für Arbeitgeber im sogenannten “Push-Verfahren”.
Historienanfrage: Abfrage vergangener Zeiträume ohne Einrichtung eines dauerhaften Abonnements.
Bestandsabfrage: Regelmäßige Anfrage und Einrichtung eines Abonnements für aktuelle Daten.
Abmeldung: Beendigung eines bestehenden Abonnements.
Das BZSt teilt die Elterneigenschaft sowie die Kinderanzahl ab dem Anfragedatum für den gesamten angefragten Zeitraum mit. Bei einer Anfrage liefert das BZSt die vorliegenden Daten ab dem Anfragedatum in die Zukunft, bei einer Historienanfrage vom Anfragedatum bis zum Enddatum.
Datenherkunft
Kinder, die lohnsteuerlich erfasst sind und somit im Datenbestand des ELStAM-Verfahrens des BZSt vorhanden sind, werden bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für die Berechnung der Abschläge berücksichtigt.
Zielsetzung des Verfahrens
Das neue digitale Verfahren soll die Prozesse für Arbeitgeber und Pflegekassen effizienter gestalten sowie die Genauigkeit bei der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung erhöhen. Die Integration der zusätzlichen Regelung, dass Arbeitgeber sich nicht zwangsläufig an die übermittelten Werte halten müssen, wenn Abweichungen bekannt sind – ohne selbst eine Prüfungspflicht zu erhalten – unterstreicht den Bestrebung, administrative Belastungen zu reduzieren und Flexibilität im Umgang mit den Daten zu ermöglichen.