Arbeitgeberleistungen in Form von Sachleistungen oder als Geldzahlungen waren bis Ende 2019 bis zu einer Grenze von 500 Euro lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie der berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitgeber entgegenwirken oder vorbeugen.
Die betriebliche Gesundheitsförderung, kurz BGF, zielt darauf ab, im Unternehmen die Gesundheitsressourcen auf- und die Belastungen abzubauen. Als besonderes effektiv gilt die Kombination aus verhältnispräventiven und verhaltenspräventiven Maßnahmen. Das heißt, die betriebliche Gesundheitsförderung ist dann von Erfolg gekrönt, wenn die Maßnahmen sowohl auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitstätigkeit und der betrieblichen Rahmenbedingungen als auch auf das Verhalten der Mitarbeiter abzielt. Für dieses „Engagement“ erhalten Arbeitgeber steuerliche Vergünstigungen. Seit dem 01. Januar 2020 ist der Förderungsbetrag von 500 Euro auf 600 Euro gestiegen. Die Zuschüsse sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Der steuerfreie Zuschuss seit Januar 2020
Damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in puncto Gesundheitsförderung mehr bieten, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz in § 3 Nr. 34 steuerliche Freibeträge für Arbeitgeber vorgesehen. Dabei werden unter anderem Dienstleistungen gefördert, die zur Verbesserung des Allgemeinbefindens (Primärprävention) des Arbeitnehmers beitragen.
Dazu zählen beispielsweise
- Entspannungstechniken
- Ernährungs- oder Bewegungskurse
- Raucherentwöhnung
- Beratungen zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen
- Rückenschule
- Yogakurse
Mitgliedsbeiträge zum Fitnessstudio oder zu Sport- und Turnvereinen sind von der betrieblichen Gesundheitsförderung ausgenommen.
Zum 1. Januar 2020 stieg der Freibetrag von 500 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Leistung.
Wichtige Voraussetzung: Zertifizierung der Maßnahme
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung gem. § 20 SGB V von der „Zentralen Prüfstelle Zertifizierung“ der gesetzlichen Krankenkassen zertifiziert ist.
Wichtig ist darauf zu achten, dass nicht der Anbieter (das Fitnessstudio, der Physiotherapeut, o.Ä.), sondern die Maßnahme zertifiziert sein muss. Dieser Nachweis muss dem Arbeitgeber für eventuelle Prüfungen vorliegen.
Eine Übergangsregelung für vor 2019 begonnene Kurse ist inzwischen ausgelaufen. Es gibt also keine Ausnahmen mehr von dieser Voraussetzung.
Weitere Voraussetzung: Zusätzlich zum Arbeitslohn
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Übernahme der Kosten dieser gesundheitsfördernden Maßnahmen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Es muss sich also um eine freiwillige und zusätzliche Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn handeln.
Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt zugunsten solcher Übernahmen führen also zur Steuerpflicht.
Weitere Besonderheiten
Freibetrag
Bei den 600,00 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, übersteigt die Maßnahme 600,00 € im Kalenderjahr, ist nur der übersteigende Anteil Lohnsteuer- und SV-pflichtig.
Arbeitgeberwechsel / mehrere Arbeitsverhältnisse
Haben Sie einen Arbeitnehmer mit weiteren Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern oder ist Ihr Arbeitnehmer erst im laufe des Jahres bei Ihnen eingetreten, müssen Sie nichts besonderes beachten. Der Freibetrag zählt je Beschäftigungsverhältnis und je Kalenderjahr.
Wechselt der Arbeitnehmer also im Laufe eines Jahres den Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer den Freibetrag je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig, kann er je Beschäftigungsverhältnis in voller Höhe vom Freibetrag profitieren.
Umsatzsteuer
Nimmt der Arbeitnehmer an einem Rückenkurs bei einem Physiotherapeuten teil, kann der Arbeitgeber die Vorsteuer in Abzug bringen. Die Grundlage bei diesem Sachverhalt liegt darin, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Leistungen handelt, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers beruhen. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Maßnahme überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient. Und diese Leistungen sind, da sie ohne konkreten Bezug zur Heilung oder Linderung von Krankheiten stehen, umsatzsteuerpflichtig.