Angestellte haben die Möglichkeit, Dienstleistungen oder Waren, die ihr Arbeitgeber vertreibt, entweder verbilligt oder kostenlos zu beziehen. Bei dieser Überlassung dieser so genannten Sachbezüge kann bei der Errechnung des geldwerten Vorteils ein jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro – der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EstG – angewandt werden.
Das heißt: Bei der Überlassung von Dienstleistungen oder Waren an den Arbeitnehmer ist der Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Dienstleistungen oder Waren Handel betreibt, also vorwiegend fremde Dritte damit beliefert. Darunter fallen zum Beispiel:
Rabatte bei einem Möbelkauf im Möbelhaus
Rabatte beim Kauf eines Fahrzeuges im KFZ-Handel
Rabatte für die Inanspruchnahme handwerklicher Leistungen in Handwerksbetrieben
Freifahrten im Bereich des Transportwesens
Nachlässe auf bezogenen und verbrauchten Strom bei Mitarbeitern von Stromwerken
Behandlungen im gesundheitlichen Bereich, die nicht zu den Krankenkassenleistungen gehören
Wichtig: Der Preisvorteil durch die erhaltenen Personalrabatte gehört zum Arbeitslohn. Dabei bleibt ein Teil des geldwerten Vorteils steuerfrei, wenn die festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. Bis zu dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für das Jahr 2020 fallen für den Arbeitnehmerrabatt keine Steuern und auch keine Sozialversicherung an.
Die Berechnung des Rabattfreibetrags
Der Wert des Sachbezugs errechnet sich aus dem üblichen Verkaufspreis unter Abzug des steuerfreien Rabatts von 4 Prozent abzüglich des Entgelts, das von dem Arbeitnehmer für diesen Sachbezug geleistet wird.
Übersteigt die Summe der bezogenen Dienstleistungen oder Waren den Freibetrag, ist nur der, den Freibetrag übersteigenden Betrag, beim Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer als geldwerter Vorteil zu unterwerfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die gewährten Rabatte in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters stehen. Und deshalb sind sie als Einnahme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und als Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Berechnungsbeispiel
Ein Angestellter kauft in dem Möbelhaus, in dem er beschäftigt ist, eine vergünstigte Anbauwand für sein Wohnzimmer.
Die Anbauwand ist mit einem Endpreis von 4.500 Euro ausgezeichnet, der Arbeitnehmer überlässt dem Mitarbeiter das Möbelstück für 3.000 €.
Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes wird der Endpreis von 4.500 Euro um die 4 Prozent gekürzt, was einem Betrag von 180 Euro entspricht. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich ein Arbeitslohn von 1.320 Euro.
4.500 € – der 180 €- der 3.000 € ergibt 1.320 €
Die 1.320 Euro überschreiten den Rabattfreibetrag von 1.080 € um 240 €, so dass diese 240 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.
Würde der Arbeitnehmer im gleichen Jahr ein weiteres Möbelstück beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Bei einem gleichen Bezugspreis würde der Betrag von 1.320 Euro voll steuer- und beitragspflichtig sein.
Wissenswertes zum Rabattfreibetrag
Wie lange muss der Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten, um in den Genuss des Rabattfreibetrags zu kommen?
Der Arbeitgeberrabatt kann bereits ab dem ersten Arbeitstag in Anspruch genommen werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nur einen einzigen Tag bei dem Unternehmen gearbeitet hat, wäre die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags möglich.
Wie wird der Rabattfreibetrag geregelt?
Oftmals wird diese Regelung im Arbeitsvertrag vermerkt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber darauf angesprochen werden.
Können auch Teilzeitbeschäftigte den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen?
Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit gilt der Arbeitnehmerrabatt in der genannten Höhe.