Tritt ein Mitarbeiter eine neue Stelle an, ist dieser verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung über den bereits genommenen Urlaub beim “alten” Arbeitgeber, vorzulegen. Macht der Mitarbeiter dies nicht, darf der neue Arbeitgeber argumentieren, dass der Urlaubsanspruch bereits erfüllt sei.
Das heißt, er kann das so handhaben, als sei der Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber bereits komplett erfüllt worden.
Erklärt der neue Mitarbeiter, aus welchem Grund er keine Urlaubsbescheinigung vorlegen kann, muss sich der Arbeitgeber bei dem “alten” Arbeitgeber erkundigen – der neue Arbeitgeber hat die Erkundigungspflicht.
Verweigert der alte Arbeitgeber die Angaben oder erachtet der neue Arbeitgeber oder auch der Mitarbeiter die Angaben als falsch, kann dies zu einem Rechtsstreit führen. Bei diesem muss gegebenenfalls der alte Arbeitgeber als Zeuge benannt werden. Und spätestens dann muss dieser die entsprechenden Angaben machen.