Alles über Kinderkrankengeld: Anspruch, Voraussetzungen und Sonderregelungen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Grundsätzlich

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten nach § 45 SGB ein sogenanntes Kinderkrankengeld, wenn der Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt.

Voraussetzung

Es bedarf einer ärztlichen Bescheinigung, damit der Arbeitnehmer dieses Kinderkrankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Zudem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, das Kind ist durch eine Behinderung auf Hilfe angewiesen.

Anspruch

Auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes hat der Arbeitnehmer je Kalenderjahr 10 Arbeitstage Anspruch je Kind. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch allerdings auf höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Arbeitstage.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, in Verbindung mit § 616 BGB, bei einer Freistellung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes, den Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge für eine „unerhebliche Zeit“ zu befreien. Als „unerhebliche Zeit“ wird dabei ein Zeitraum von etwa fünf Tagen angesehen. Also muss der Arbeitgeber grundsätzlich die ersten fünf Tage bei „Kind krank“ fortzahlen, bevor er das Arbeitsentgelt kürzen darf.
Allerdings ist dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit abdingbar, wovon viele Tarif- und Arbeitsverträge Gebrauch machen. In diesen Fällen ist die Kürzung des Arbeitsentgelts ab dem ersten Ausfalltag statthaft.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Für die eben genannten Ausfalltage durch die unbezahlte Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes gewähren die Krankenkassen das Kinderkrankengeld. Dieses beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Wurden in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen geleistet, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Dabei wird das Kinderkrankengeld allerdings auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung begrenzt.

Beantragung des Kinderkrankengeldes

Die Beantragung des Kinderkrankengeldes muss der Arbeitnehmer selbst direkt bei seiner Krankenkasse vornehmen. Dazu ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Diese Aufgabe übernimmt lohndirekt natürlich gerne für seine Kunden.

Besonderheit 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie entschied sich die Bundesregierung für eine Sonderregelung in 2020. Der Anspruch wurde für das gesamte Kalenderjahr auf 15 Arbeitstage je Kind (30 bei Alleinerziehenden) erhöht. Auch der Gesamtanspruch wurde auf 35 Arbeitstage (70 bei Alleinerziehenden) erhöht.

Besonderheit 2021

Da die Pandemie auch im Jahr 2021 noch nicht beendet ist, hat die Bundesregierung auch hier das Kinderkrankengeld noch einmal deutlich erweitert. Der Anspruch je Kind ist aktuell auf 20 Arbeitstage je Kalenderjahr angehoben, entsprechend für Alleinerziehende auf 40 Arbeitstage. Insgesamt sind nun 45 Ausfalltage im Kalenderjahr möglich, bei Alleinerziehenden sogar 90. Zudem ist der Anspruch aktuell unter anderem auf folgende Tatbestände erweitert:

  • behördliche Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kitas), Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen außerhalb der Ferien
  • eine Absonderung, welche das Besuchen der oben genannten Einrichtungen untersagt
  • eine behördlich angeordnete Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien der oben genannten Einrichtungen
  • eine behördliche Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule
  • eine Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot

Trifft einer der vorgenannten Tatbestände zu, dann ist der grundsätzliche Abrechnungsablauf derselbe wie bei einer Erkrankung des Kindes. Nur hat der Arbeitnehmer dann dem Antrag bei seiner Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung beizufügen.
Eine gleichzeitige Abrechnung von Kinderkrankengeld und einer Entschädigung für die Betreuung von Kindern ist dabei allerdings nicht möglich. Hier hat sich der Arbeitnehmer also zu entscheiden. Mehr zur Entschädigung aufgrund von KiTa- oder Schulschließungen können Sie in unserem Ratgeber aus November entnehmen: Entgeltfortzahlung in der Corona-Krise

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr