Im Jahr 2012 wurden vom Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Rekordsummen eingetrieben. Müssen Arbeitgeber im Falle eines Falles auch für die Beitragsnachforderungen aufkommen? Oder ist nur der Arbeitgeber zu eventuellen Nachzahlungen verpflichtet?
Die Betriebsprüfung der Sozialversicherungsbeiträge
Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzen sich die Nachberechnungen der Betriebsprüfer aus zu wenig und/oder nicht gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zusammen. In der Regel passieren solche Fehler bei den Arbeitgebern eher versehentlich, dienen nicht der Bereicherung. Im Falle einer Beitragsnachforderung ist es nicht immer nur der Arbeitgeber, der die gesamte Beitragslast tragen muss. Denn in einem begrenzten Umfang ist auch ein nachträglicher Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen möglich.
3 Abrechnungszeiträume dürfen einbehalten werden
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Versichertenanteile der letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Nachhinein einbehalten. Wird beispielsweise bei der Lohnabrechnung im Juni festgestellt, dass ein unterbliebener Beitragsabzug vorliegt, dürfen mit der Juni-Abrechnung die Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai, April und März einbehalten werden. Der nachträgliche Einbehalt über die 3 Monate hinaus, also für mehr als die 3 Abrechnungszeiträume, ist nur in einem sehr begrenzten Rahmen machbar.
Längere Zeiträume
Längere Zeiträume sind nur ohne das Verschulden des Arbeitgebers möglich. Das heißt, der Einbehalt muss ohne das Verschulden des Arbeitgebers erfolgt sein. Ein Versehen ist hier nicht ausreichend. Wird in Zweifelsfällen zur Beurteilung der Beitrags- oder Versicherungspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt, liegt schon ein Arbeitgeberverschulden vor.
Dagegen greift die Regelung, wenn der Versicherungsträger eine falsche Auskunft erteilt hat oder der Arbeitnehmer unvollständige oder falsche Angaben, beispielsweise im Personalfragebogen, gemacht hat. In diesen Fällen liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters
Hat der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitwirkungspflicht verletzt, hat der Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht auch außerhalb der monatlichen Entgeltabrechnung. Selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde, hat der Arbeitgeber das Recht darauf.
Allerdings hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, vom Beschäftigten die Arbeitnehmeranteile einzufordern. Dies gilt auch in dem Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist oder Zahlungen von Arbeitsentgelt nicht mehr vorgenommen werden.
Arbeitsentgeltnachzahlung
Muss Arbeitsentgelt nachgezahlt werden, weil zum Beispiel die Umsetzung einer tarifvertraglichen Erhöhung des Entgelts erst nachträglich und dadurch eine Nachzahlung erfolgt, ist dies nicht im Sinne von unterbliebenen Abzügen zu werten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er für die zurückliegende Zeit die Beträge nachzahlen muss – ebenso, als wäre das Entgelt pünktlich ausbezahlt worden. Die Arbeitnehmeranteile können auch so einbehalten werden, als wären sie bei der rechtzeitigen Zahlung erfolgt.