In einem Entwurf des Bundesarbeitsministerium sind die Vorschläge für die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 veröffentlicht worden. Dabei fallen die Änderung hoch aus.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung soll demnach von 5.175,00 € monatlich auf 5.512,50 € steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt demnach erstmals bundeseinheitlich auf 8.050,00 €. Aktuell liegt diese in den alten Bundesländern bei 7.550,00 €, bzw. in den neuen Bundesländern bei 7.450,00 €.
Diese Steigerung wird sich bei den sog. Gutverdienern enorm auswirken.
Ein Beispiel:
Ein freiwillig versicherter kinderloser Mitarbeiter mit einem sv-pflichtigen Entgelt von 8.050,00 € (oder mehr) wird in den neuen Bundesländern einen um 99,37 € höheren SV-Abzug zur Januar 2025-Abrechnung haben.
KV = 5.512,50 – 5.175,00 = 337,50 x 8,3% (individueller Zusatzbeitrag: 2%) = 28,01 € Mehrbeitrag.
PV = 337,50 x 2,3% = 7,76 €.
RV = (8.050-7.450 = 600,00 x 9,3% = 55,80 €.
AV = 600,00 x 1,3% = 7,80 €
Dieser Mitarbeiter hat also ein um ca. 100,00 € niedrigeren Auszahlungsbetrag. Dem gegenüber steht natürlich die Steuererleichterung. Diese gleicht dieses aber natürlich bei weitem nicht aus. Hinzu kommt, dass wir im Dezember 2024 eine rückwirkende Steuerermäßigung haben, was den negativen Unterschied von Dezember 2024 auf Januar 2025 noch einmal deutlicher ausfallen lässt.
Zudem sind Beitragssatzsteigerung auch noch nicht ausgeschlossen.