Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.
Gleichwertigkeit ausländischer und inländischer AUs
Grundsätzlich erkennt das BAG an, dass einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten AU derselbe Beweiswert zukommt wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Voraussetzung ist, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit unterscheidet. Diese Differenzierung muss aus der Bescheinigung klar hervorgehen.
Erschütterung des Beweiswerts
Trotz der grundsätzlichen Gleichwertigkeit kann der Beweiswert einer ausländischen AU erschüttert werden, wenn bestimmte Umstände ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Das BAG betont, dass hierbei eine Gesamtschau aller relevanten Faktoren entscheidend ist. Einzelne Aspekte, die für sich genommen unauffällig erscheinen mögen, können in ihrer Gesamtheit Zweifel begründen.
Beispielhafte Fallkonstellation
Im konkreten Fall vor dem BAG hatte ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Tunesien eine 24-tägige AU vorgelegt, ohne dass eine Wiedervorstellung beim Arzt vorgesehen war. Trotz attestierter strenger Bettruhe und Reiseunfähigkeit buchte er bereits einen Tag nach Ausstellung der AU ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland und trat diese noch während des bescheinigten Krankheitszeitraums an. Zudem hatte er in den Vorjahren mehrfach unmittelbar nach dem Urlaub AUs vorgelegt. Das BAG sah in der Gesamtschau dieser Umstände den Beweiswert der AU als erschüttert an.
Folgen für die Beweislast
Wird der Beweiswert einer AU erschüttert, geht die volle Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer über. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer konkret nachweisen muss, dass er im betreffenden Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Dies stellt eine erhebliche Beweislastverschiebung dar und kann für den Arbeitnehmer eine Herausforderung bedeuten.
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzuerkennen. Allerdings haben sie das Recht, den Beweiswert solcher Bescheinigungen zu hinterfragen, insbesondere wenn bestimmte Umstände in ihrer Gesamtschau Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Arbeitnehmer sollten sich dieser Möglichkeit bewusst sein und darauf achten, dass ihr Verhalten keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten AU aufkommen lässt.