Ein Minijob (auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet) ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro betragen darf. Die Verdienstgrenze von 538 Euro ist dynamisch und erhöht sich automatisch, wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt. Seit Januar 2024 liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde.
Wenn der regelmäßige monatliche Verdienst im Minijob die Grenze von 538 Euro überschreitet, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Bei einem höheren Verdienst als 538 Euro handelte es sich bis zur Höhe von 2.000 Euro um einen Midijob (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung), für den vollumfänglich die Krankenkasse zuständig ist. Schwankende monatliche Verdienste im Minijob sind erlaubt, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird (bis zu 6.456 Euro / 12 Monate x 538 Euro).
Bei unvorhersehbaren Überschreitungen (z.B. Krankheitsvertretung) darf -in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres- die monatliche Verdienstgrenze von maximal 1.076 Euro nicht überschritten werden. Der Jahreszeitraum wird vom Arbeitgeber rückwirkend (letzten 12 Monate) ermittelt.
Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 1. Januar 2024 maximal 7.532 Euro (14 x 538 Euro)
Im Jahr 2024 gelten für Minijobs dieselben Sätze für Beiträge und Abgaben wie im vergangenen Jahr. Arbeitgeber müssen bei der Zahlung von Abgaben und der Übermittlung von Beitragsnachweisen festgelegte Termine beachten.
Es macht keinen Unterschied, ob die Abgaben für den Minijob an die Minijob-Zentrale oder – bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – an eine Krankenkasse gezahlt werden müssen.
Diese Termine gelten im Jahr 2024
Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Hier spricht man vom sogenannten Fälligkeitstermin.
Der späteste Übermittlungstermin ist immer zwei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge.
Monat | Tag der Übermittlung des Beitragsnachweises (bis 24:00 Uhr) | Fälligkeitstag der Zahlung |
Januar | 24. | 29. |
Februar | 22. | 27. |
März | 21. | 26. |
April | 23. | 26. |
Mai | 23. | 28. |
Juni | 23. | 26. |
Juli | 24. | 29. |
August | 25. | 28. |
September | 23. | 26. |
Oktober | 24. | 29. |
November | 24. | 27. |
Dezember ** | 18. | 23. |
Im Jahr 2024 fallen für Minijobs weiterhin folgende Abgaben an:
538-Euro-Minjob | Kurzfristige Beschäftigung | |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung | 13 % | keine Abgabe |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung | 15 % | keine Abgabe |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % | keine Abgabe |
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) | 1,1 % | 1,1 % |
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) | 0,24 % | 0,24 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 0,06 % |
Steuer | 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers | 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
Änderungen ab 01. Januar 2025
Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Arbeitsstunde, erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € brutto monatlich. Daraus ergibt sich eine Verdienstgrenze für das Jahr 2025 von 6.675 Euro.
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich folgendermaßen:
12,82 Euro x 130 : 3 = 556 Euro
Bei unvorhersehbaren Überschreitungen darf ab 1. Januar 2025 maximal 7.784 Euro (14 x 556 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten verdient werden.