Arbeitgeber müssen bei der Abrechnung des Entgelts ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge berechnen, einbehalten und an die entsprechenden Stellen abführen. Auch Unternehmer können dazu verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge für sich selbst abzuführen. Was Sie als Arbeitgeber und Unternehmer über die Sozialversicherung wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die 5 Versicherungsarten, die zur gesetzlichen Sozialversicherung zählen
Bei der Sozialversicherung handelt es sich um ein gesetzliches System, über das gewisse Lebensrisiken abgesichert werden. Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung und
Unfallversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherung
Finanziert wird die Sozialversicherung durch Pflichtbeiträge. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer und Auszubildende grundsätzlich pflichtversichert, das heißt, sie müssen Beiträge in alle Versicherungszweige zahlen. Mitarbeiter müssen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Krankenversicherungspflicht entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter mit seinem Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze überschreitet. Dann hat er die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern und auch privat die Pflegeversicherung zu zahlen. Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch auch in der Pflegeversicherung Mitglied.
Für Studenten, die neben dem Studium im Unternehmen arbeiten, Minijobber und Praktikanten gelten allerdings besondere Regeln – darauf sollte man als Arbeitgeber auf jeden Fall achten.
Die Arbeitslosenversicherung
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dabei gibt es für
Studenten
Minijobber und
Rentner, die die Altersgrenze der regulären Arbeitszeit erreicht haben,
Ausnahmen.
Weiterhin ist zu beachten:
Über dem Rentenalter beschäftigte Rentner sind nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Allerdings muss der Arbeitgeber seinen Anteil für diesen Mitarbeiter zahlen.
Die Rentenversicherung
Von der Rentenversicherung sind alle Mitarbeiter betroffen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und die Rehabilitations-Leistungen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind pflichtversichert:
Auszubildende und Arbeitnehmer
bestimmte Selbstständige und
Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld
Die Unfallversicherung
Auszubildende und Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, die nach den Branchen untergliedert sind. Diese leisten im Falle von Berufskrankheiten, Wegeunfällen oder Arbeitsunfällen. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betrieb bei der für ihn zuständigen Unfallversicherung anzumelden.
Die so genannten Umlagen (U1, U2 und U3) gehören ebenfalls zu den Sozialabgaben. Mit diesen werden bestimmte Leistungen finanziert, die der Arbeitgeber erhält. Dies sind:
U1 – Erstattung von Entgeltfortzahlungen
U2 – Erstattung von Mutterschutzaufwendungen
U3 – Zahlung von Insolvenzgeld
Wer zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung?
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte getragen. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen.
Gesetzliche Krankenkasse Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Krankenkassenbeitrag. Der Zusatzbeitrag, der individuell von den Krankenkassen erhoben wird, zahlt der Mitarbeiter allein.
Pflegeversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden ebenfalls vom Arbeitgeber als auch vom Mitarbeiter getragen. Lediglich in Sachsen zahlt der Arbeitnehmer mehr als der Arbeitgeber. Den Zuschlag, der für Kinderlose erhoben wird, zahlt der Mitarbeiter generell allein.
Unfallkassen Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft wird vom Arbeitgeber alleine getragen.
Umlagen U1, U2, U3 Auch diese werden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung.
Der Arbeitgeber führt sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile an die, für den Mitarbeiter zuständige, Krankenkasse ab. Lediglich die Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber werden an die Minijob-Zentrale entrichtet. Mitarbeiter, die privat krankenversichert sind, werden teilweise unterschiedlich gehandhabt.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden vom Arbeitgeber getragen. Nach Ablauf des Jahres wird der Beitrag von der Berufsgenossenschaft mitgeteilt. In die Berechnung des Berufsgenossenschaftsbeitrags fließen unter anderem folgende Faktoren ein:
das an den Mitarbeiter gezahlte Bruttogehalt
die, bei der Berufsgenossenschaft, angefallenen Ausgaben und
das, in den Betrieben dieses Unternehmenszweiges, vorhandene Unfallrisiko.
Grundregeln der Sozialversicherung für Selbstständige
Die Sozialversicherung bei Selbstständigen
Bestimmte Selbstständige sind dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Dazu zählen unter anderem Physiotherapeuten und Landwirte. Andere Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Ob man als Selbstständiger zu den Berufszweigen zählt, die sich pflichtversichern müssen oder zu denen, die sich freiwillig versichern können, erfährt man bei der, für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Krankenversicherung bei Selbstständigen
Jeder Selbstständige muss krankenversichert sein. Dabei haben Selbstständige die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Dabei berechnet die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge nach dem Einkommen oder einem festgelegten Mindesteinkommen und dem aktuellen, gültigen Beitragssatz. Durch die gesetzliche Krankenversicherung ist der Selbstständige auch automatisch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die private Krankenversicherung errechnen die Beiträge anhand des Geschlechts, des Alters, eventuellen Vorerkrankungen und nach dem Umfang des Versicherungsschutzes.
Existenzgründer und die Arbeitslosenversicherung
Personen, die sich selbstständig machen und vorher Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern.
Die gesetzliche Rentenversicherung bei Selbstständigen
Bestimmte Berufsgruppen sind verpflichtet, sich in der Rentenversicherung zu versichern. Dazu zählen:
Handwerker, wobei sich diese nach 18 Beitragsjahren befreien lassen können
Pflegekräfte
Publizistenbestimmte und
Selbstständige, die auf Dauer und überwiegend für nur einen Auftraggeber arbeiten und auch keine weiteren Angestellten haben.
Alle anderen Selbstständigen können sich in der gesetzlichen Rentenkasse freiwillig versichern. Dabei können die Selbstständigen wählen, wie ihr Beitrag innerhalb eines bestimmten Rahmens, berechnet wird.
Der Sonderfall in der gesetzlichen Rentenversicherung
Selbstständige, die ihr Unternehmen als eine GmbH betreiben, werden als GmbH-Geschäftsführer eingestuft und für sie gelten – je nach Konstellation – unterschiedliche Regeln innerhalb der Sozialversicherung.
Beiträge wählbar
Wer sich als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern muss, kann zwischen drei Möglichkeiten wählen.
Halber Beitrag
Die Zahlung des halben Regelbeitrags ist allerdings nur in den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit möglich.
Voller Regelbeitrag
Mindestbeitrag
Nach Vorlage des Steuerbescheids besteht die Möglichkeit, einen höheren oder niedrigeren Beitrag zu zahlen. Je nach Tätigkeit des Selbstständigen gibt es dabei verschiedene Mindestbeiträge zur Rentenversicherung.
Welche Beitragshöhe letztendlich für jeden einzelnen Sinn macht, hängt vom Alter und von der Dauer der Zahlungen als Arbeitnehmer in die Rentenkasse ab.
Auf jeden Fall ist es sinnvoll, zur persönlichen Rentensituation fachkundigen Rat einzuholen. Die Rentenberatungsstellen helfen da gerne weiter.