Der Covid-19-Virus hat die Arbeitswelt und unseren Alltag voll im Griff. Dadurch entstehen Situationen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Dinge berücksichtigen und anwenden müssen. Wie sieht es aus, wenn Eltern wegen ihrer Kinder, die in Quarantäne sind, zu Hause bleiben? Erhalten sie weiterhin Entgelt oder sind sie verpflichtet, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu machen oder Überstunden abzufeiern? Diese und weitere Fragen erläutern wir in unserem heutigen Beitrag.
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Freistellung von ihrer Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung haben und wann diese sogar bezahlt werden, hängt von verschiedenen Einzelfaktoren ab. So ist zu unterscheiden, ob
der Arbeitnehmer selbst an Corona erkrankt ist und zu Hause bleiben muss oder
der Arbeitnehmer aufgrund eines Corona-Verdachts in häusliche Quarantäne muss oder
das gesamte Unternehmen durch eine behördliche Anweisung stillgelegt ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann bei einer Quarantäne oder eines Beschäftigungsverbots eine Entschädigungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht und in welchem Verhältnis die Entgeltfortzahlungsansprüche stehen.
Quarantäne und Beschäftigungsverbot
Die zuständige Behörde kann gemäß § 31 IfSG Kranken, Ansteckungsverdächtigen oder Krankheitsverdächtigten die Ausübung von bestimmten beruflichen Tätigkeiten teilweise oder ganz untersagen. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, da sie Krankheitserreger an oder in sich tragen. Gemäß § 30 IfSG können zudem Personen, die an Corona erkrankt oder „verdächtig“ sind, in die häusliche Quarantäne geschickt werden. Das heißt, nicht nur Personen, die auf das Corona-Virus positiv getestet sind, müssen in Quarantäne sondern auch die, bei denen ein Corona-Verdacht besteht.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem Tätigkeitsverbot belegt oder in Quarantäne geschickt wird, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich sein Entgelt nach § 616 BGB weiter. Ist dieser vertraglich ausgeschlossen erhält der Arbeitnehmer nach § 56 IfSG eine Entschädigung.
In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Ab der 7. Woche richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Tätigkeitsverbot aufgrund KiTa- oder Schulschließung
Werden Schüler aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne geschickt oder Kindergärten geschlossen und Eltern müssen für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben, gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregel.
Die Entschädigungsregel nach dem Infektionsschutzgesetz wird nun bis zum 31.02.2021 verlängert. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des „Dritten Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ stellt mitunter klar, dass bei der Betreuung eines Kindes in Quarantäne eine Entschädigungszahlung möglich ist.
Eltern, deren Kinder unter Quarantäne gestellt sind, bleibt oftmals nichts anderes übrig, als ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Doch wie lange dürfen die Eltern von ihrer Arbeit fernbleiben? Wie sieht es mit der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus? Oder was ist, wenn das Kind selbst krank wird?
Schließung der KiTa oder Schule – dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Ist es erforderlich, dass aufgrund seines Alters ein Kind aufgrund der KiTa- oder Schulschließung betreut werden muss, können Eltern in der Regel von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Kann die Betreuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden und keine anderweitige Betreuung ist möglich, beispielsweise durch die Nachbarin, eine Notbetreuung oder den Ehepartner, ist die Erbringung der Leistungsverpflichtung nach § 275 Abs. 3 BGB aus dem Arbeitsvertrag nicht zumutbar.
Wer zahlt bei einer längeren KiTa- oder Schulschließung?
Schließen KiTas und Schulen über mehrere Wochen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf die Lohnfortzahlung gänzlich. Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da das Kind nicht wegen Krankheit zu Hause bleibt und betreut werden muss. In diesen Situationen sind Arbeitnehmer im ersten Schritt darauf angewiesen, bezahlten oder unbezahlten Urlaub oder Überstunden zu nehmen. In solchen Situationen ist es sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber zu besprechen und nach einer einvernehmlichen und flexiblen Lösung, wie beispielsweise Arbeiten im Home-Office, zu suchen.
Kinderbetreuung und Entschädigung in der Corona-Krise
In der aktuellen Corona-Pandemie wurde diese Problematik durch die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet. Seit dem 30. März 2020 haben Arbeitnehmer laut § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn es während einer KiTa- oder Schulschließung nötig ist, das Kind zu Hause selbst zu betreuen.
In diesen Fällen müssen Arbeitgeber nach der Regelung des Infektionsschutzgesetzes den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettobetrages erstatten. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei einer Erstattung von maximal 2.016 Euro. Pro Elternteil kann die Verdienstausfallentschädigung für maximal 10 Wochen gezahlt werden. Bis zu 20 Wochen Verdienstausfallentschädigung stehen Alleinerziehenden zu. Dabei zahlen Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde aus, danach muss der Antrag bei der Behörde selbst gestellt werden. Unternehmen können sich das gezahlte Geld von der Behörde erstatten lassen.
Voraussetzungen für die Entschädigung
Die Voraussetzungen für eine Entschädigung sind:
Das Kind ist unter 12 Jahren
Das Kind ist behindert und hilfebedürftig – hier gibt es keine Altersgrenze
Die Entschädigung wird den Eltern nur dann gezahlt, wenn sie keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten haben und der Arbeitgeber ihnen in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt zahlt.
Erfolgt die Schließung in den Ferien, haben Eltern keinen Anspruch auf Entschädigung. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020.
Das Kind des Arbeitnehmers muss in Quarantäne
Stellt das Gesundheitsamt ein Kind und nicht die Eltern in Quarantäne, haben Eltern derzeit nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung.
Das Kind des Arbeitnehmers ist an Covid-19 erkrankt
Unabhängig davon, ob das Kind an Covid-19 erkrankt ist, gilt in dem Fall rechtlich dasselbe wie im Krankheitsfall des Kindes. Demnach dürfen die erwerbstätigen Eltern pro Jahr 10 Tage frei nehmen, um das kranke Kind zu betreuen und erhalten dafür Krankengeld. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Arbeitstage auf jährlich 15 Tage pro Kind erhöht. Die Regelung gilt noch bis Ende des Jahres 2020.