Nimmt ein Arbeitnehmer einige Tage Urlaub ohne Entgeltzahlung, gelten für ihn weiterhin die Regelungen der Sozialversicherung. Denn diese sehen vor, dass die sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit weiterhin besteht – allerdings gilt dies nicht unbegrenzt.
Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wobei die Voraussetzung grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist. Idealerweise und auch typischerweise steht der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gegenüber. Im Falle von Arbeitsbefreiungen, beispielsweise in Form von Feiertagen oder Urlaub, ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorgesehen. Arbeitsunterbrechungen, bei denen die Bezüge nicht weitergezahlt werden, sind im Arbeitsalltag eher eine Seltenheit. In aller Regel sind diese in der Person des Mitarbeiters begründet. Und genau für diese Konstellationen sieht der Gesetzgeber die vorübergehende Weiterführung der Beschäftigung zum Schutz des Arbeitnehmers vor.
Arbeitnehmer – grundsätzlich versicherungspflichtig
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben, sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auch die so genannten Minijobs mit 450 Euro als Entgelt sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn der Minijobber keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.
Das heißt, eine Beschäftigung, die sozialversicherungsrechtlich relevant ist, funktioniert in der Form, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung gegen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wobei hier erwähnt werden muss, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt!
Kurze, vorübergehende Unterbrechungen der Beschäftigung sind für die durchgehende Annahme der Beschäftigung gegen Entgelt unkritisch, sofern auf beiden Seiten grundsätzlich der Arbeits- und Fortsetzungswille gegeben ist.
Für Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung gilt die Monatsfrist
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass das Beschäftigungsverhältnis auch in Fällen einer fehlenden Arbeitsleistung ohne die Fortzahlung des Entgelts für längstens einen Monat bestehen bleibt. Dabei wird dies so behandelt, als wäre Arbeitsentgelt gezahlt worden. Diese Regelung ist für alle Beschäftigten – also auch für Minijobber – gültig. Durch die Regelung bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung weiterhin bestehen. Bei einem 450-Euro-Job, der der Rentenversicherungspflicht unterliegt, bedeutet dies, dass der Mitarbeiter einen weiteren Beitragsmonat für seine Wartezeit erwirbt.
Unbezahlte Arbeitsunterbrechungen – Gründe?
Ein unbezahlter Urlaub, Streik oder eine Aussperrung können Gründe für die Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung sein. Bei einem 450-Euro-Job können sich allerdings auch Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlungen ergeben, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist. Hier ergibt sich – anders als bei den krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern – wegen des Bezugs von Krankengeld keine Unterbrechung der Beschäftigung. Die Beschäftigung gegen Entgelt besteht nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (6 Wochen lang) für längstens einen Monat fort.
Meldungen zur Sozialversicherung
Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlung, die länger als einen Monat dauern, und währenddessen keine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld bezogen wird, muss der Arbeitgeber spätestens zum Ablauf der Monatsfrist die Beschäftigung bei der Einzugsstelle abmelden. Wird die Tätigkeit wieder gegen Entgelt aufgenommen, muss diese wieder angemeldet werden.
Die Abmeldung erfolgt mit dem Abgabegrund “34”, die Anmeldung mit Anmeldegrund “13”. Abmeldungen aufgrund eines Arbeitskampfes, die länger als einen Monat dauern, müssen mit Abmeldegrund “35” gemeldet werden.
Ein Beispiel dazu:
Die entgeltliche Beschäftigung geht bis zum 30.10.; ab dem 31.10. nimmt der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub und ab dem 10.12. nimmt er seine Beschäftigung gegen Entgelt wieder auf.
In diesem Falle besteht die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt vom 31.10. bis zum 30.11. als eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Zum 30.11. meldet der Arbeitgeber mit Abgabegrund “34” den Mitarbeiter ab, und ab dem 10.12. mit Abgabegrund “13” wieder an.
Wer denkt, er könne die Schutzwirkung der Monatsregelung durch einen eingeschobenen, bezahlten Urlaubstag verlängern, muss eines Besseren belehrt werden. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im November 2017 innerhalb ihrer Besprechung über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs verneint.
Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausnahmeregelung
Die Monatsfrist ist eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung anschließt und somit der Übergang von einer Beschäftigung gegen Entgelt in eine Beschäftigung ohne Entgelt gegeben ist. Unabhängig von der Dauer stellt der unbezahlte Urlaub ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Wie bereits beschrieben, ist nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages kein Grund zur erneuten Auslösung der Monatsfrist.